Das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ ist zum 1.8.2012 in Kraft getreten. Verbraucher sollen damit vor verbreiteten unseriösen Praktiken schützen. Für einen wirksamen Vertragsschluß wird nun auch durch das Gesetz selbst gefordert, dass ein Anbieter verpflichtet ist
„angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,“ (§ 312 g Abs. 1 Ziff. 1 BGB).
Mit der damit verbundenen „Button-Lösung“ ist dem Verbraucher vor dem letzten Klick deutlich gemacht werden, dass eben dieser Klick Kosten auslöst. Die Buttons könnten etwa mit „Kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ betitelt werden.
Übrigens: die (grundsätzlich zweiwöchentliche) Widerrufsfrist des § 355 BGB beginnt erst mit Erfüllung der Verpflichtungen nach der „Button-Lösung“…
Es bleibt zu hoffen, dass damit der gängigen Geschäftspraxis gerade im Falle sog. „Abofallen“ nachhaltig das Wasser abgegraben wird.
Im Geschäftsverkehr sollten diese Pflichten ernst genommen werden; schließlich drohen neben dem Abschluss unwirksamer Verträge auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.