Im Rahmen sog. Filesharing-Verfahren sollen die Rechte der Kläger häufig über fremdsprachige Dokumente (Lizenzverträge etc.) belegt werden. Deren Inhalt ist aber ebenso häufig nicht eben selbst erklärend. Wie gestaltet sich die Wirkung fremdsprachiger Urkunden im Filesharing-Prozess? Muss eine Übersetzung vorgelegt werden? Hierzu das AG Magdeburg:
Die Klägerin hat die von ihr behauptete Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk (…) bislang nicht hinreichend dargetan. Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag in englischer Sprache ist mit Rücksicht auf das Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Urkunden sind gemäß § 184 GVG in deutscher Sprache vorzulegen. Bei ausländischen Urkunden ist eine entsprechende Übersetzung einzureichen. Fremdsprachige Anlagen haben daher keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (i.E. Zöller-Lückemann, GVG, 29. Auflage 2012, § 184 Rz. 3).
(AG Magdeburg, Hinweisbeschl. v. 26.02.2015, Az. 123 C 1362/14)
Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu auseinander. Die Ansicht des AG Magdeburg entspricht jedoch dem Grundsatz, dass einem Prozeß in der Bundesrepublik Deutschland eine fremde Sprache gerade nicht „aufgezwungen“ werden soll. Dieser liegt gerade auch dem § 184 GVG zugrunde. So führt auch der BGH (Beschl. vom 12.11.2014 – IV ZR 161/14, BeckRS 2014, 23014) in einem Fall der Vorlage von Anlagen bei Bewilligung „grenzüberschreitender“ Prozeßkostenhilfe zur Parallelvorschrift des § 1078 ZPO aus: „Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.“
Diese Rechtsansicht verdient jedenfalls dann, wenn mit der fremdsprachigen Urkunde erheblicher Sachvortrag substantiiert werden soll, Zustimmung.