Wichtig auch für Arbeitnehmer in der IT-Branche, die vor Vollendung  ihres 25. Lebensjahres in ein Unternehmen eingetreten sind: Der  europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Entscheidung vom 19.1.2010  (Rechtssache C-555/07 – Kücükdeveci) in der Regelung der  Kündigungsfristen eine Altersdiskriminierung erkannt. Gegenwärtig  lautet § 622 Abs. 2 S. 2 BGB noch wie folgt: „Bei der Berechnung der  Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.  Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“ Eben diese  Regelung ist vom EuGH als altersdiskriminierend angesehen worden. Eine  Rechtfertigung durch arbeitsmarktpolitische Erwägungen kommt nicht in  Betracht. Auch der Umstand, dass junge Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer oftmals persönlich oder beruflich flexibler sind kann eine  Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Denn die Regelung in § 622 Abs. 2  S. 2 BGB enthält keine Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunktes der  Kündigung – die „altersdiskriminierende“ Regelung wirkt sich in jedem  Fall aus, also auch dann, wenn die Kündigung gegenüber einem älteren  Arbeitnehmer ausgesprochen wird.
Die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind somit  mit einzubeziehen. Der deutsche Gesetzgeber wird sicherlich kurzfristig  reagieren und die betreffende Regelung in § 622 Abs. 2 BGB anpassen.