Gesetzliche Kündigungsfrist ohne Anrechnung der Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres europarechtswidrig

Wichtig auch für Arbeitnehmer in der IT-Branche, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres in ein Unternehmen eingetreten sind: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Entscheidung vom 19.1.2010 (Rechtssache C-555/07 – Kücükdeveci) in der Regelung der Kündigungsfristen eine Altersdiskriminierung erkannt. Gegenwärtig lautet § 622 Abs. 2 S. 2 BGB noch wie folgt: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“ Eben diese Regelung ist vom EuGH als altersdiskriminierend angesehen worden. Eine Rechtfertigung durch arbeitsmarktpolitische Erwägungen kommt nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals persönlich oder beruflich flexibler sind kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Denn die Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthält keine Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunktes der Kündigung – die „altersdiskriminierende“ Regelung wirkt sich in jedem Fall aus, also auch dann, wenn die Kündigung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer ausgesprochen wird.
Die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind somit mit einzubeziehen. Der deutsche Gesetzgeber wird sicherlich kurzfristig reagieren und die betreffende Regelung in § 622 Abs. 2 BGB anpassen.

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