In drei Entscheidungen hat der für Markensachen zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs jeweils mit Entscheidung vom 14.1.2009 (BGH, Urt. v. 14.1.2010, Az. I ZR 82/08 – CCCP, Az. I ZR 92/08 – DDR, Az. I ZR 88/08 – Opel Blitz II) zur Frage der Verletzung von Markenrechten ohne markenmäßige Verwendung Stellung bezogen.
Zunächst einmal entschied der BGH, dass Dritte Symbole ehemaliger sog. „Oststaaten“ auf Bekleidungsstücken anbringen dürfen, obwohl sie jeweils nicht Inhaber der eingetragenen Marken sind.
Die Kürzel CCCP und DDR sind mittlerweile als Marken im Bekleidungsbereich geschützt. Die Markeninhaber haben in den genannten Verfahren Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung des Kürzels CCCP bzw. DDR sowie des ehemaligen Staatswappens der DDR auf Bekleidungsstücken geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Ansprüchen eine Absage erteilt. Für das Bestehen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs muß die Gefahr der Herkunftsverwechslung bestehen. Die Kürzel CCCP und DDR, bzw. das Staatswappen der ehemaligen DDR können aber – so der BGH – nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden. Vielmehr werden diese Zeichen lediglich als dekoratives Element angesehen. Da sie also mit einer bestimmten „Marke“ nicht in Verbindung gebracht werden, kann der Vertrieb solcher Produkte nicht durch das Markengesetz (MarkG) verboten werden.
Mit derselben Argumentation wurden vom BGH auch Unterlassungsansprüche der Markeninhaberin am sog. „Opel-Blitz“ gegen einen Hersteller von Modellautos abgelehnt. Die Kundenkreise verstehen den „Opel-Blitz“ auf Modellautos nicht als Zeichen dafür, dass das Modellauto von der Rechteinhaberin am „Opel-Blitz“ stammt. Auch hier gehen die Kundenkreise nur von einem Abbildungsdetail aus. Das Anbringen des „Opel-Blitzes“ bedeutet noch nicht, dass das Modellauto von der Markeninhaberin stammt oder entsprechende Lizenzabkommen über die Nutzung bestehen.