OLG Naumburg: Anforderungen an eine Mailadresse in einem Webimpressum

OLG Naumburg, Urt. v. 13.8.2010, Az. 1 U 28/10

Das OLG Naumburg hat die Anforderungen, die an die Angabe einer Mailadresse im Impressum zu stellen sind, präzisiert.

Die Beklagte wurde wegen eines angeblich unzureichenden Impressums wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Das Impressum ihrer Website enthielt folgende Angaben:

Heidi Mustermann
Telefon: 00000/0000
Musterstraße 1
00000 Musterhausen

Ich freue mich auch auf EMails.

Das Wort „Emails“ war erkennbar als Link ausgestaltet. Wenn die Maus über den Link bewegt wurde, wurde im Browser ein kleines Fenster mit dem Klartext der Mailadresse angezeigt (hover- bzw. mouseover-Funktion). Auf der Seite befand sich zudem ein Kontaktformular, das allerdings nicht unmittelbar „neben“ den Adressdaten angebracht war. Damit war der Kläger insgesamt nicht einverstanden. Der Link genüge den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG nicht. Daneben habe die Beklagte keine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) in ihr Impressum aufgenommen. Dieses verstoße gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 6 TMG. Daher wurde die Beklagte wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

In der ersten Instanz urteilte das LG Stendal (Urt. v. 24.2.2010, Az. 21 O 242/09) noch zugunsten der Beklagten. Ein entsprechender Maillink reiche aus. Sofern eine Umsatzsteuer-ID nicht beantragt wurde, müsse diese natürlich auch nicht angegeben werden.

Das OLG Naumburg hat die Entscheidung in der Berufung teilweise abgeändert.

Wie schon das LG Stendal geht auch das OLG Naumburg davon aus, dass keine generelle Pflicht zur Angabe einer USt.-ID besteht.

Eine verlinkte Mailadresse in der beschriebenen Art ist allerdings nicht zulässig. Dazu führt das OLG Naumburg wie folgt aus:

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG liegt vor. Dabei kann unabhängig von der vom Landgericht problematisierten Frage der Beweislast für einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei dem Feld Ich freu mich auf E-Mails um einen Link handelt, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbarg. Dies erfüllt indes nicht die Anforderungen an § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Einrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen und dabei handelt es sich typischerweise um die E-Mailadresse (LG Essen Urteil vom 19.9.2007 – 44079/07 – [MMR 2008, 196]; hier: zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil sich auf der Startseite die E-Mailadresse gerade nicht befindet. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.7.2006 – I ZR 228/03 – [z.B. CR 2006, 850]; hier: zitiert nach juris) ausgeführt, dass dem Transparenzgebot aus § 6 S. 1 TMG (a.F.) U.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann. Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange. Der vorliegende Sachverhalt ist damit indes nicht vergleichbar: ‚Ich freu mich auf E-Mails‘ kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden. Dabei handelt es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, die von einer Vielzahl von Betreibern von Internetseiten (z.B. Behörden, Banken oder Universitäten) in gleicher Weise verwandt wird. Das Feld: Ich freu mich auf E-Mails, ist demgegenüber gänzlich individuell gestaltet.
Selbst wenn es sich also bei dem genannten Feld um einen Link gehandelt haben sollte, wären die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht erfüllt.

Ein solcher Verstoß sei auch im wettbewerbsrechtlichen Sinne erheblich. Dazu das OLG Naumburg:

Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung vorträgt, dass die Erheblichkeitsschwelle aus § 3 Abs. 2 S. 2 UWG nicht überschritten würde, weil ein gut informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsmarktteilnehmer dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Bedeutung beimessen würde, so kann dem nicht gefolgt werden . Normzweck von § 3 Abs. 2 UWG ist der Ausschluss solcher Verletzungshandlungen aus dem Verbotsbereich, die sich auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirken. Die Eingriffsschranke führt aber nicht dazu, dass für den Wettbewerb beachtliche unlautere Handlungen legalisiert werden. Es ist deshalb bei der Aussiebung der unbeachtlichen Wettbewerbsverstöße ein engmaschiges Raster anzulegen (Piper/Ohly a.a.O, § 3, Rn. 79/81) . Von einer Bagatellehandlung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden, wenn ein Marktteilnehmer gegen ein ausdrückliches gesetzliches Gebot verstößt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG), welches das Marktgeschehen gerade transparent machen soll (ebenso: OLG Hamm Beschluss vom 13.3.2008 – 1-4 U 192/07 – [z.B. MMR 2008, 469]; OLG Düsseldorf Urteil vom 4.11 .2008 – 1-20 U 125/08 – [z. B. OLGR 2009, 252]; hier: jeweils zitiert nach juris).

Schließlich nimmt das OLG Naumburg das Verfahren zum Anlaß, den zugrundezulegenden Gebührenstreitwert zu beleuchten. Dieser ist vom OLG aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger mit 5.000 € bemessen worden. Der Annahme eines bestimmten „Regelstreitwertes“ erteilt das OLG eine klare Absage. Aus der Entscheidung:

Hinsichtlich des für die Abmahnung anzunehmenden Gegenstandswertes gilt: In Rechtsprechung (z. B. OLG Oldenburg WRP 1995, 878; OLG Schleswig OLGR 1998; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 417) und Literatur (Schneider/Herget Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2347) wird die Frage diskutiert, ob bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen der Vergleichbarkeit der Fälle von Regelstreitwerten für Verfahren von mittlerer Bedeutung ausgegangen werden sollte (- 10.000,– Euro Einstweilige Verfügung/- 15.000,– Euro Hauptsacheverfahren Mitbewerber). Unabhängig von der Frage, inwieweit eine solche Schematisierung mit § 3 ZPO letztlich in Übereinstimmung zu bringen ist, stellt sich die Frage nach einer Alternative in den Fällen, in denen dem Vortrag der Parteien – wie vorliegend – keine konkreten Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstands-/Streitwertes zu entnehmen sind. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen , dass – wie von der Beklagten in der Berufungserwiderung auch ausgeführt die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sein dürfte. Daher erscheint es dem Senat sachgerecht, im konkreten Fall lediglich von einem Gegenstandswert von 5.000,– Euro auszugehen.

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