EMail-Spam durch Xing-Einladung

Das OLG Braunschweig hatte über die Angemessenheit des Streitwertes für die Übersendung einer mit Werbung versehenen Xing-Einladungsmail zu entscheiden. Der Versender betreibt SEO-Dienste. Er hat einen Versicherungsmakler, mit dem zuvor keine Geschäftsbeziehung bestand, in sein Xing-Netzwerk eingeladen. Die Einladungsmail ist mit einem Textbaustein versehen gewesen, mit dem für die Dienste des Versenders geworben wurde. Das Landgericht Braunschweig hatte den Versender im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Übersendung verpflichtet. Der Streitwert ist vom Gericht auf 6.000 EUR festgesetzt worden. Auf die Streitwertbeschwerde des Übersenders der Mail ist die Wertfestsetzung durch das OLG Braunschweig (Beschl. v. 10.2.2014, Az. 2 W 11/14) auf 2.000 EUR korrigiert worden.

Das OLG:

1. Wird eine Unterlassung wegen unerwünschter E-mail Werbung begehrt, dann richtet sich der Streitwert des Verfahrens allein nach dem Interesse des Betroffenen, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere nicht ein etwaiger volkswirtschaftlicher Gesamtschaden durch unerlaubte Emailwerbung (BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04).
Während einige Gerichte, insbesondere soweit es den privaten Bereich betrifft, für die Zusendung von Emails lediglich dreistellige Werte ansetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, l-6U 65/13, m. w. N. (Rn. 19)), werden im gewerblichen Bereich teilweise mehrere tausend Euro für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009, I ZR 218/07, 6.000,00 € Rechtsanwaltskanzlei für Newsletter mit 15 Seiten Information für Kapitalanleger; OLG Koblenz, Beschl. v. 29. September 2006, 14 W 590/06: 10.000,00 € Spam-Email mit 421 KB; KG, Beschl. v. 23. September 2002, 5 W 106/02 und 124/02, 15.000,00 DM u. a. unter Hinweis auf den großen Nachahmungseffekt).

2. Maßgebend ist hier also das Interesse des klagenden Versicherungsmaklers, durch die Werbung des Verfügungsbeklagten für sein Netzwerk bzw. sein Angebot der Google-Optimierung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Verfügungskläger lediglich eine unverlangt zugesandte Email erhalten hat, die zudem
äußerst übersichtlich war, und ihm später nur noch eine sogenannte Erinnerungsemail zugegangen ist. Der Inhalt der E-mails war ohne weiteres schnell zu erschließen. Irgendein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis besteht und bestand zwischen den Parteien nicht. Die Belästigung durch die Email ist damit als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten. Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier nicht um eine private Email gehandelt hat, sondern der Verfügungskläger gewerblich tätig ist und der Verfügungsbeklagte in der Email den Verfügungskläger nicht nur einlädt, sich an einem Netzwerk zu beteiligen, sondern anbietet, die Trefferanzeige bei Google zu optimieren, also eine Dienstleistung bewirbt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 2.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend.

Fazit: auch mit einem Streitwert in Höhe von „reduzierten“ 2.000 EUR bleibt Spam teuer. Dabei ändert es auch nichts, dass der eigentliche „Werbeteil“ in der Spam-Mail automatisiert durch Xing hinzugefügt wird.

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