Urheberrechte bestehen nicht nur an „großen“ Fotografien. Selbst Fotografien, die nur die Größe von sog. „Thumbnails“ haben, also nur daumennagelgroß erscheinen, unterfallen dem Urheberrecht (vgl BGH v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08). Die ungefragte Übernahme von Katalogbildern aus einem Internetauftritt kann daher teuer werden. Dies hat sich auch in einem Verfahren gezeigt, das beim Landgericht Hannover geführt wurde.
Das Landgericht hat hier entsprechende Unterlassungsansprüche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Anerkenntnis des Verletzers ausgeurteilt (LG Hannover, Anerkenntnisurt. v. 29.9.2010, Az. 18 O 222/10). Die ungefragte Übernahme von Katalogbildern sollte also dringend unterbleiben. Auch das Kopieren von Bildern aus unklarer Quelle ohne Sicherheit über die Rechte an dem Bild sollte vermieden werden.
Das Landgericht Hannover hat im Verfügungsverfahren den für die Gebühren maßgeblichen Streitwert auf 1.500 € pro Bild bemessen. In der Summe eine teure Angelegenheit…