Datenschutz und Informationsrechte – Auskünfte nach UIG, VIG und IFG

Umweltinformationen, Verbraucherinformationen und Informationsfreiheit

Datenschutzskandale begegnen uns fast täglich in der Presse. Personenbezogene Daten, die im Grunde genommen strengen Schutzvorschriften unterliegen, werden von Unternehmen sorglos verarbeitet und weitergegeben. Dass Betroffene auch sehr umfangreiche Auskunftsrechte insbesondere nach § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) haben, wird von verarbeitender Stelle leider ebenso häufig ignoriert.

Wesentlich weniger bekannt ist, dass nicht nur hinsichtlich eigener personenbezogener Daten Auskunftsrechte bestehen. So gibt es zahlreiche Normen, die es Bürgern erlauben, sich Informationen zu verschiedenen Sachverhalten zu besorgen. Dabei kann es widerum auch zu Kollisionsszenarien mit Datenschutzvorschriften kommen.

I. Umweltinformationsgesetz – UIG

Umweltrelevante Auskunftsrechte sind gerade im Zusammenhang mit behördlichen Vorgängen eröffnet. So gestattet es das Umweltinformationsgesetz (UIG, bzw. die entsprechenden Landesvorschriften), Zugang zu umweltrelevanten Informationen aus Behördenvorgängen zu erlangen. Das Gesetz sieht hierbei weite Informationspflichten vor. Es definiert in § 2 Abs. 3 UIG:


Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Ein besonderes Interesse an den Informationen muss dabei nicht einmal dargelegt werden. Sofern nicht kollidierende Interessen Dritter – etwa an dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechten oder erhebliche (!) öffentliche Belange entgegen stehen, sind entsprechende Daten herauszugeben.

Daraus können sich durchaus schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben. Behörden sind in der misslichen Lage entscheiden zu müssen, wann in diese kollidierenden Rechte eingegriffen wird. Nötigenfalls ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, um entweder das Informationsrecht durchzusetzen, oder sich gegen unberechtigte Informationswünsche wehren zu können. Hierbei sind die Behörden auch zu schnellem Handeln angehalten: im Regelfall ist eine Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen. Den Behörden muss daher dringend empfohlen werden, sich auf entsprechende Anfragen einzustellen und durch geordnete Aktenführung sicherzustellen, dass Informationsanfragen zeitnah beantwortet werden. Sensible, für eine Weitergabe nicht geeignete Unterlagen sollten so bereits während des Aktenlaufes gekennzeichnet werden.

Bürgern eröffnen sich hier Beteiligungsrechte, die es ermöglichen, sich rechtzeitig über umweltrelevante Vorgänge informieren zu können. Das Recht auf Einsicht in Verwaltungsvorgänge, welches vor Inkrafttreten des UIG nur eingeschränkt möglich war, ist ausgedehnt worden.

Wichtig zu wissen: entsprechende Anträge nach dem UIG sind an keine bestimmte Form gebunden. So können natürlich Informationen auch über das Internet angefragt werden. Man darf gespannt darauf sein, ob behördenseits die insbesondere auch durch das Internet eröffneten Möglichkeiten der Informationsbeschaffung genutzt und entsprechende Angebote auf eigene Websites integriert werden.

II. Verbraucherinformationsgesetz VIG

Entsprechende Vorschriften exisiteren für den Bereich von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Das Gesetz ist im Nachgang zu zahlreichen Lebensmittelskandalen – Stichwort „Gammelfleisch“ – geschaffen worden. Es formuliert den Zugangsanspruch wie folgt (§ 1 Abs. 1 VIG):

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
2. von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,
4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.

Natürlich besteht ein solche Anspruch nicht absolut. Kollidierende Rechte Dritter können auch hier – wie im Falle des UIG – solche Anspruchsrechte zunichte machen. Neben erheblichen öffentlichen Interessen können dieses auch wieder Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse, aber auch Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht Beteiligter sein.

III. Informationsfreiheitsgesetz IFG

Noch weiter gehen die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Danach ist es möglich, Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes zu erhalten. Leider haben noch nicht alle Länder eigene Informationsfreiheitsgesetze geschaffen, so dass die Vorschriften auf Landesbehörden in den betreffenden Bundesländern nicht anwendbar sind. Als amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung anzusehen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören allerdings nicht dazu.

Keine Regel ohne Ausnahme – natürlich ist die Pflicht die Auskunfterteilung auch hier nicht schrankenlos gewährt. Grenzen finden sich insbesondere in den Vorschriften des Datenschutzrechtes. Zugang zu personenbezogenen Daten darf gem. § 5 Abs. 1 IFG z.B. nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Fazit:

Bürger haben mittlerweile umfangreiche Auskunftsrechte. Diese können auf datenschutzrechtliche Vorschriften ebenso gestützt werden, wie – im Zusammenhang mit behördlichen Vorgängen – auf Vorschriften insb. des UIG, des VIG oder des IFG. Von diesen Auskunftsrechten wird erfahrungsgemäß noch viel zu wenig Gebrauch gemacht. Im Sinne umfassenden Schutzes und Information sollte von den Möglichkeiten der Gesetze verstärkt Gebrauch gemacht werden.

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