Filesharing: Landgericht Braunschweig bleibt auf Line

Landgericht Braunschweig, Urt. v. 6.12.2016, Az. 9 O 254/16

Eine leider oft anzutreffende Konstellation. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird wegen angeblichen Filesharings abgemahnt. Allerdings versichert er glaubhaft, kein Filesharing zu betreiben. Den Film kenne er nicht. Er hat zudem alle Haushaltsangehörigen befragt. Diese waren zum Zeitpunkt des behaupteten „Tatzeitpunktes“ auch zuhause und hätten theoretisch den Film „getauscht“ haben können. Der Film ist aber auch allen anderen unbekannt. Alle verneinen (sowohl nach Erhalt der Abmahnung als auch später im Zeugenstand) die Frage, ob sie überhaupt Filesharing betreiben.
Das Landgericht hat eine Haftung des Anschlußinhabers verneint. Die an anderer Stelle dokumentierte Linie in der Rechtsprechung wird fortgeführt.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts:

Landgericht Braunschweig, Urt. v. 6.12.2016, Az. 9 O 254/16 (10) (rechtskräftig)
(1. Instanz: Amtsgericht Braunschweig, Az. 119 C 4659/15)

(Von der Widergabe des Tatbestandes wird abgesehen)

1.

Die Berufung war zulässig, wurde insbesondere form— und fristgemäß eingereicht und begründet. Sie hat allerdings in der Sache letztlich keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGH GRUR 2014, 657 – Bearshare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Zwar dürfte die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aktiv legitimiert sein. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner vertieften Erörterung.

Der Beklagte haftet nämlich weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.

aa)

Der Beklagte haftet nicht als Täter der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Der Klägerin ist der Nachweis, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist, nicht gelungen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten fehlerfrei erfolgte. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Beklagten. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, | ZR 74/12 – Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 Bearshare, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, [ZR 48/15 – Everytime we touch Rn. 32).

Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP—Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH — Morpheus, Rn.32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, lZR121/08 – Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH Bearshare, Rn. 15; BGH — Everytime we touch Rn. 32). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung alleiniger Anschlussnutzer ist.

Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des jeweiligen Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den jeweiligen Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH — Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH Bearshare, Rn. 16/17; BGH – Everytime we touch Rn.33). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH — Bearshare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH — Bearshare, Rn. 18 und jüngst auch BGH – Everytime we touch Rn. 33), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH – Everytime we touch Rn. 34).

Dabei ist der jeweilige Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH — Bearshare, Rn. 18). Nach Auffassung der Kammer genügt es vor diesem Hintergrund im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der jeweilige Beklagte insoweit dadurch, dass er — soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist – sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der jeweilige Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANS bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch zu verlangen, dass der jeweilige Beklagte den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An— bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing—Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt (vgl. dazu auch BGH – Everytime we touch Rn. 54).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner Bearshare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummer 18 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (22 W 82/11) und des Landgerichts München 1 vom 22.08.2013 (21 O 28809/11) als „anderer Ansicht“ benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als „insoweit“ anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare—Entscheidung in Randnummer 18 am Ende nämlich eine „Umkehrung“ der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre – den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare—Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1‚ 2 ZPO} hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.“

Diese Auffassung der Kammer steht in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, 3 01153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 0 252/14, BeckFlS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, 6 0 518/13, BeckFl8 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, 57 C 1312/14, BeckR8 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57 C 4661/13, BeckFl8 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, 225 C 112/14, BeckR8 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14, BeckR8 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, 42 C 368/13, BeckR8 2014, 06751, vom 04.09.2014, 42 C 45/14, BeckFl8 2014, 18422 vom 24.11.2014, 42 016/14, BeckR8 2015, 01792 und vom 05.02.2015, 42 C 1001/14, BeckFl8 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, 6 C 293/13, BeckFl8 2014, 16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14, BeckR8 2014, 18184; anderer Auffassung waren insoweit: LG München I, Urteile vom 09.07.2014, 21 8 26548/13, MMR 2015, 196 und vom 05.09.2014, 21 8 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, 111 0 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, 57 C 15659/13, BeckR8 2014, 22659 und vom 12.02.2015, 5709379/14, BeckFl8 2015, 04199). Eine frühere Entscheidung der Kammer (Urteil in der Sache 98433/14, veröffentlicht etwa bei juris), in der diese Auffassung der Kammer dezidiert dargestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 bestätigt (I ZR 154/15; Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht).

Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat der Beklagte hier genügt, indem er vorgetragen hat, dass im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine beiden Söhne Kenntnis vom Passwort und Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angehört und seine Ehefrau und die beiden Söhne als Zeugen vernommen wurden, hat die Beweisaufnahme – worauf das Amtsgericht Braunschweig im angefochtenen Urteil zutreffend und überzeugend abgestellt hat – ebenfalls nicht ergeben, dass nicht auch die Familienangehörigen als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Beklagte hat seine Täterschaft in Abrede gestellt und angegeben, auch seine Ehefrau und die Kinder hätten eine Begehung der Verletzung jeweils verneint, was er ihnen auch geglaubt habe. Die Ehefrau des Beklagten hat ausgesagt, den Film nicht heruntergeladen zu haben. Sie vermute, dass sich auch die Kinder nichts vorwerfen müssten. Der jüngere Sohn des Beklagten hat ebenfalls angegeben, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Auch sein Bruder habe das verneint. Er selbst kenne den streitgegenständlichen Film nicht und habe auch „eigentlich“ selbst keine Filme, sondern allenfalls Spiele über Verkaufsplattformen heruntergeladen. Es seien seinerzeit aber sporadisch Abmahnungen bei der Familie eingegangen, wobei er nicht sagen könne, ob sich diese nur auf diesen einen Film bezogen hätten. Er habe das Internetpasswort an einen Bekannten weitergegeben. Der ältere Sohn des Beklagten hat angegeben, den Film nicht heruntergeladen zu haben. Ob sein Bruder oder seine Eltern dies getan habe, wisse er nicht. Er traue es ihnen aber nicht zu. Die ganze Familie hätte den Computer unter anderem auch zum „Surfen“, er und sein Bruder darüber hinaus auch zum Computerspielen und zum Anschauen von Filmen genutzt. Er habe das Passwort auch an Freunde weitergegeben.

Unter Würdigung dieser Aussagen steht der Beklagte gerade nicht als alleiniger Nutzer des Internetanschlusses fest, so dass keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten eingreift. Zumindest die Familienangehörigen des Beklagten kommen ebenfalls als Täter in Betracht. Sie alle hatten Kenntnis vom Passwort und haben das Internet eigenständig genutzt. Dass kein Familienmitglied eingeräumt hat, die behauptete Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, ändert daran nichts. Dieser Umstand führt insbesondere nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass doch nur der Beklagte als zum fraglichen Zeitpunkt das Internet allein Nutzender feststünde.

Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten (BGH — Morpheus, Rn. 34/35; BGH — Bearshare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur Bearshare-Entscheidung, GRUR 2014, 660). Auch insofern trifft den Beklagten wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der er jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat für die behauptete Täterschaft des Beklagten auch keinen weiteren Beweis angeboten.

bb)

Eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.

cc)

Auch eine Haftung des Beklagten als Störer ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss des Beklagten war unstreitig nach dem maßgeblichen Stand der Technik gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten des Beklagten ist von der Klägerin nicht behauptet und auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere war er nicht verpflichtet, seine Ehefrau hinsichtlich der Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook Rn. 19 t.). Seine Söhne waren unstreitig zuverlässig und hinreichend belehrt. Dass er vor Erhalt der Abmahnung Kenntnis davon hatte, dass der auf ihn registrierte lnternetanschluss für rechtswidrige Handlungen genutzt worden wäre, hat weder die Klägerin behauptet noch ist dies — auch unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme — sonst ersichtlich.

dd)

Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

b)

Die Klägerin hat, da ein Nachweis der täterschaftlichen Begehung der behaupteten Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht gelungen ist (so. 1. a)), auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Auch insofern erübrigen sich daher Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

This entry was posted in Alles, Allgemein, IT-Recht, Urheberrecht. Bookmark the permalink.

Comments are closed.