DSGVO und neues BDSG

…alles neue macht der Mai…

…oder auch nicht. Die DSGVO und das neue BDSG treten am morgigen 25.5.2018 unmittelbar in Kraft. Zeitgleich verabschieden wir unser gutes, altes BDSG (1990) in den Ruhestand. Tschüß, war eigentlich ganz schön mit Dir.

 

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Filesharing: Landgericht Braunschweig bleibt auf Line

Landgericht Braunschweig, Urt. v. 6.12.2016, Az. 9 O 254/16

Eine leider oft anzutreffende Konstellation. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird wegen angeblichen Filesharings abgemahnt. Allerdings versichert er glaubhaft, kein Filesharing zu betreiben. Den Film kenne er nicht. Er hat zudem alle Haushaltsangehörigen befragt. Diese waren zum Zeitpunkt des behaupteten „Tatzeitpunktes“ auch zuhause und hätten theoretisch den Film „getauscht“ haben können. Der Film ist aber auch allen anderen unbekannt. Alle verneinen (sowohl nach Erhalt der Abmahnung als auch später im Zeugenstand) die Frage, ob sie überhaupt Filesharing betreiben.
Das Landgericht hat eine Haftung des Anschlußinhabers verneint. Die an anderer Stelle dokumentierte Linie in der Rechtsprechung wird fortgeführt.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts:

Landgericht Braunschweig, Urt. v. 6.12.2016, Az. 9 O 254/16 (10) (rechtskräftig)
(1. Instanz: Amtsgericht Braunschweig, Az. 119 C 4659/15)

(Von der Widergabe des Tatbestandes wird abgesehen)

1.

Die Berufung war zulässig, wurde insbesondere form— und fristgemäß eingereicht und begründet. Sie hat allerdings in der Sache letztlich keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGH GRUR 2014, 657 – Bearshare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Zwar dürfte die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aktiv legitimiert sein. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner vertieften Erörterung.

Der Beklagte haftet nämlich weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.

aa)

Der Beklagte haftet nicht als Täter der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Der Klägerin ist der Nachweis, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist, nicht gelungen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten fehlerfrei erfolgte. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Beklagten. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, | ZR 74/12 – Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 Bearshare, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, [ZR 48/15 – Everytime we touch Rn. 32).

Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP—Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH — Morpheus, Rn.32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, lZR121/08 – Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH Bearshare, Rn. 15; BGH — Everytime we touch Rn. 32). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung alleiniger Anschlussnutzer ist.

Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des jeweiligen Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den jeweiligen Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH — Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH Bearshare, Rn. 16/17; BGH – Everytime we touch Rn.33). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH — Bearshare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH — Bearshare, Rn. 18 und jüngst auch BGH – Everytime we touch Rn. 33), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH – Everytime we touch Rn. 34).

Dabei ist der jeweilige Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH — Bearshare, Rn. 18). Nach Auffassung der Kammer genügt es vor diesem Hintergrund im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der jeweilige Beklagte insoweit dadurch, dass er — soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist – sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der jeweilige Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANS bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch zu verlangen, dass der jeweilige Beklagte den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An— bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing—Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt (vgl. dazu auch BGH – Everytime we touch Rn. 54).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner Bearshare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummer 18 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (22 W 82/11) und des Landgerichts München 1 vom 22.08.2013 (21 O 28809/11) als „anderer Ansicht“ benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als „insoweit“ anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare—Entscheidung in Randnummer 18 am Ende nämlich eine „Umkehrung“ der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre – den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare—Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1‚ 2 ZPO} hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.“

Diese Auffassung der Kammer steht in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, 3 01153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 0 252/14, BeckFlS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, 6 0 518/13, BeckFl8 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, 57 C 1312/14, BeckR8 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57 C 4661/13, BeckFl8 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, 225 C 112/14, BeckR8 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14, BeckR8 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, 42 C 368/13, BeckR8 2014, 06751, vom 04.09.2014, 42 C 45/14, BeckFl8 2014, 18422 vom 24.11.2014, 42 016/14, BeckR8 2015, 01792 und vom 05.02.2015, 42 C 1001/14, BeckFl8 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, 6 C 293/13, BeckFl8 2014, 16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14, BeckR8 2014, 18184; anderer Auffassung waren insoweit: LG München I, Urteile vom 09.07.2014, 21 8 26548/13, MMR 2015, 196 und vom 05.09.2014, 21 8 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, 111 0 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, 57 C 15659/13, BeckR8 2014, 22659 und vom 12.02.2015, 5709379/14, BeckFl8 2015, 04199). Eine frühere Entscheidung der Kammer (Urteil in der Sache 98433/14, veröffentlicht etwa bei juris), in der diese Auffassung der Kammer dezidiert dargestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 bestätigt (I ZR 154/15; Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht).

Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat der Beklagte hier genügt, indem er vorgetragen hat, dass im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine beiden Söhne Kenntnis vom Passwort und Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angehört und seine Ehefrau und die beiden Söhne als Zeugen vernommen wurden, hat die Beweisaufnahme – worauf das Amtsgericht Braunschweig im angefochtenen Urteil zutreffend und überzeugend abgestellt hat – ebenfalls nicht ergeben, dass nicht auch die Familienangehörigen als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Beklagte hat seine Täterschaft in Abrede gestellt und angegeben, auch seine Ehefrau und die Kinder hätten eine Begehung der Verletzung jeweils verneint, was er ihnen auch geglaubt habe. Die Ehefrau des Beklagten hat ausgesagt, den Film nicht heruntergeladen zu haben. Sie vermute, dass sich auch die Kinder nichts vorwerfen müssten. Der jüngere Sohn des Beklagten hat ebenfalls angegeben, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Auch sein Bruder habe das verneint. Er selbst kenne den streitgegenständlichen Film nicht und habe auch „eigentlich“ selbst keine Filme, sondern allenfalls Spiele über Verkaufsplattformen heruntergeladen. Es seien seinerzeit aber sporadisch Abmahnungen bei der Familie eingegangen, wobei er nicht sagen könne, ob sich diese nur auf diesen einen Film bezogen hätten. Er habe das Internetpasswort an einen Bekannten weitergegeben. Der ältere Sohn des Beklagten hat angegeben, den Film nicht heruntergeladen zu haben. Ob sein Bruder oder seine Eltern dies getan habe, wisse er nicht. Er traue es ihnen aber nicht zu. Die ganze Familie hätte den Computer unter anderem auch zum „Surfen“, er und sein Bruder darüber hinaus auch zum Computerspielen und zum Anschauen von Filmen genutzt. Er habe das Passwort auch an Freunde weitergegeben.

Unter Würdigung dieser Aussagen steht der Beklagte gerade nicht als alleiniger Nutzer des Internetanschlusses fest, so dass keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten eingreift. Zumindest die Familienangehörigen des Beklagten kommen ebenfalls als Täter in Betracht. Sie alle hatten Kenntnis vom Passwort und haben das Internet eigenständig genutzt. Dass kein Familienmitglied eingeräumt hat, die behauptete Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, ändert daran nichts. Dieser Umstand führt insbesondere nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass doch nur der Beklagte als zum fraglichen Zeitpunkt das Internet allein Nutzender feststünde.

Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten (BGH — Morpheus, Rn. 34/35; BGH — Bearshare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur Bearshare-Entscheidung, GRUR 2014, 660). Auch insofern trifft den Beklagten wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der er jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat für die behauptete Täterschaft des Beklagten auch keinen weiteren Beweis angeboten.

bb)

Eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.

cc)

Auch eine Haftung des Beklagten als Störer ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss des Beklagten war unstreitig nach dem maßgeblichen Stand der Technik gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten des Beklagten ist von der Klägerin nicht behauptet und auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere war er nicht verpflichtet, seine Ehefrau hinsichtlich der Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook Rn. 19 t.). Seine Söhne waren unstreitig zuverlässig und hinreichend belehrt. Dass er vor Erhalt der Abmahnung Kenntnis davon hatte, dass der auf ihn registrierte lnternetanschluss für rechtswidrige Handlungen genutzt worden wäre, hat weder die Klägerin behauptet noch ist dies — auch unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme — sonst ersichtlich.

dd)

Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

b)

Die Klägerin hat, da ein Nachweis der täterschaftlichen Begehung der behaupteten Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht gelungen ist (so. 1. a)), auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Auch insofern erübrigen sich daher Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

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Landgericht Braunschweig zum Filesharing

LG Braunschweig, Urt. v. 13.10.2015, Az. 9 O 173/15
(AG Braunschweig, Az. 116 C 2245/14)

Mittlerweile hatte das Landgericht Braunschweig Gelegenheit, Entscheidungen des Amtsgerichts zum Komplex „Filesharing“ zu prüfen. Das Landgericht Braunschweig setzt sich dabei recht umfassend mit der bisherigen Rechtsprechung auseinander.

Geklagt hatte der Inhaber von Nutzungsrechten an einem Film „Bloody Revenge“. Das Amtsgericht Braunschweig hat den Inhaber des Internetanschlusses, über den der Film „getauscht“ worden sei, zur Zahlung von Lizenzgebühren und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Das Landgericht hat die Entscheidung mit dem hier zitierten Berufungsurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Entseidungsgründe des Landgerichts:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen  Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGH GRUR 2014, 657 – Bearshare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar dürfte die Klägerin – vor dem Hintergrund des als Anlage K5 (BI. 23) vorgelegten (…) Memo und dem ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 6, BI. 24) – für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sein. Auf diesen Punkt kommt es aber letztlich nicht entscheidend an.

Denn der Beklagte haftet unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.

a)

Der Beklagte haftet nicht als Täter der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Dieser ist der Nachweis, dass der Beklagte für die Rechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist, nicht gelungen.

Ob die von der Klägerin genannten Rechtsverletzungen vom Anschluss des Beklagten erfolgt sind, was dieser bestreitet, kann ebenfalls dahinstehen. Denn selbst wenn dies als zutreffend unterstellt würde, würde daraus nicht folgen, dass der Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Beklagten. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, IZR 74/12 — Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 — Bearshare, Fn. 14).

Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die  Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH –  Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, ZR121/08 – Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH Bearshare, Rn. 15). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass der Beklagte der alleinige Anschlussnutzer ist.

Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handeit bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des jeweiligen Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den jeweiligen Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH – Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH Bearshare, Rn. 16/17). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist.

Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH – Bearshare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH — Bearshare, Rn. 18), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter; der jeweilige Beklagte muss die Umstände, die einem Eingreifen der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen, nicht beweisen.

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder als Mitnutzer des Internetanschlusses benannt hat. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der jeweilige Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des ihm Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist (BGH — Bearshare, Rn. 18). Aus den bisher veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich jedoch nicht, wie weit diese Nachforschungspflicht reicht und wie substantiiert der Vortrag des jeweiligen Beklagten zur Mitbenutzungsmöglichkeit seines Anschlusses durch Dritte sein muss. Insbesondere in seiner Bearshare—Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof auch keine Notwendigkeit, hierzu weitere Ausführungen zu machen, da in jedem Fall die Täterschaft des Sohnes des damaligen Beklagten unstreitig war. Nach Auffassung der Kammer genügt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom Bundesgerichtshof postulierten Nachforschungspflicht genügt der jeweilige Beklagte insoweit dadurch, dass er – soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist – sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch, vom jeweiligen Beklagten zu verlangen, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt.

Etwas anderes folgt, anders als die Klägerin meint, auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner Bearshare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummert13 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (22W82/11) und des Landgerichts München I vom 22.03.2013 (21 S 28809/11) als „anderer Ansicht“ benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als „insoweit“ anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare—Entscheidung in Randnummer 18 am Ende — nämlich eine „Umkehrung“ der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre – den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare-Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):Die sekundäre Dariegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1. 2 ZPO) hinausgehenden Vergflichtung des Anschlussinhabers, dem Ansgruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er verträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.“

Mit dieser Auffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit den  überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, 3 O 1153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 O 252/14, BeckRS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, 6 O 518/13, BeckRS 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, 5701312/14, BeckRS 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57 C 4661/13, BeokRS 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, 225 C 112/14, BeckRS 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14, BeckRS 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751, vom 04.09.2014, 42 C 45/14, BeckRS 2014, 18422 vom 24.11.2014, 42 C 16/14, BeckRS 2015, 01792 und vom 05.02.2015, 42 C 1001/14, BeckRS 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, 6 C 293/13, BeckRS 2014, 16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14, BeckRS 2014, 18184), wenn auch nicht verkannt wird, dass einige Gerichte teilweise abweichende Auffassungen vertreten (LG München l, Urteile vom 09.07.2014, 21 S 26548/13, MMR 2015, 196 und vom 05.09.2014, 21 S 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, 111 C 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659 und vom 12.02.2015, 57 C 9379/14, BeckRS 2015, 04199). Nach Auffassung der Kammer ist insoweit zunächst einmal die übliche Beweislastverteilung zu beachten, wonach der Rechteinhaberin der Nachweis der Rechtsverletzung und des Täters dieser Verletzung obliegt. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der jeweilige Anschlussinhaber lediglich im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH – Bearshare, Rn. 18). Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und der Klageerhebung mehrere Jahre liegen, dürfen die Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die insoweit bestehenden Substantiierungspflichten hinsichtlich des Sachvortrags nicht überspannt werden. Dass die jeweiligen Anschlussinhaber sich an mehr erinnern können und auch durch zumutbare Nachforschungen nachträglich mehr ermitteln können als den Umstand, welche Personen im Zeitraum, in dem die Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen, zur Mitbenutzung des Anschlusses grundsätzlich berechtigt bzw. in

der Lage waren, erscheint eher fernliegend. Auch insofern ist noch einmal zu betonen, dass der jeweilige Anschlussinhaber gerade nicht verpflichtet ist, über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hinaus vorzutragen und es ihm insbesondere nicht obliegt, dem Rechteinhaber die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen (BGH — Bearshare, Rn. 18). Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die Anschlussmitbenutzer die Ehefrau des Beklagten und dessen beiden Kinder sind. Auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG und des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfen nach Auffassung der Kammer insoweit die Anforderungen an den Saohvortrag des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht überspannt werden.

Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat der Beklagte hier durch Benennung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder als selbstständige Mitbenutzer des auf ihn angemeldeten lnternetanschlusses genügt. Die Feststellung des Amtsgerichts, der Beklagte habe seine Familienangehörigen als Rechtsverletzer ausgeschlossen, ist unzutreffend. Zwar findet sich eine entsprechende Formulierung auf Seite 3 der Klageerwiderung (BI. 37). Auf Seite 6 des gleichen Schriftsatzes (Bl. 40) wurde jedoch vorgetragen, dass der Laptop auch der Ehefrau des Beklagten und den beiden Kindern zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung stand. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Braunschweig hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass der Beklagte ausschließen „möchte“, dass seine Ehefrau bzw. die Kinder Filesharing betrieben haben, der Beklagte sich insoweit aber nicht sicher sein könne. In seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erfolgten persönlichen Anhörung hat der Beklagte zur Überzeugung der Kammer noch einmal nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass der im Haushalt vorhandene Laptop auch von seiner Ehefrau und den beiden Kindern selbstständig benutzt wurde.

Da somit der Beklagte glaubhaft dargelegt hat, dass zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder den auf ihn registrierten Internetanschluss selbstständig benutzt haben, liegt gerade die Konstellation vor, in der keine tatsächliche Vermutung des Beklagten als Rechteverletzer eingreift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die genannten Familienangehörigen des Beklagten diesem gegenüber unstreitig verneint haben, Filesharing betrieben zu haben.

Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten (BGH Morpheus, Rn. 34/35; BGH – Bearshare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur Bearshare-Entscheidung, GRUR 2014, 660). Auch insofern trifft den Beklagten wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der der Beklagte jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat auch keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten, obwohl sie mit Hinweis vom 16.07.2015 (BI. 100 f.) auf die bei Juris veröffentlichte Entscheidung der Kammer vom 01.07.2015 (9 S 433/14) und die daraus ersichtliche bisherige Auffassung der Kammer zu Problemfeldern in Filesharing-Fällen, insbesondere zu den nach Auffassung der Kammer bestehenden jeweiligen Vortrags-, Darlegungs- und Beweislastverteilungen hingewiesen worden war.

b)

Eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.

C)

Auch eine Haftung des Beklagten als Störer ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss des Beklagten war unstreitig mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden WPA2 Verschiüsselung gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspfiichten des Beklagten ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Störerhaftung des Beklagten unter Hinweis auf das angeblich nicht persönliche, ausreichend lange und sichere Passwort herleiten möchte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bei diesem Vortrag der Klägerin handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation. Wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, erfolgt ein solcher Vortrag in prozessual unerheblicher Weise (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 16.06.2015, VI ZFt 104/14). Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Annahme eines willkürlichen und daher unbeachtlichen Vortrags in diesem Sinne Zurückhaltung geboten ist. Willkür liegt aber in der Regel bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für den jeweiligen Vortrag vor (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Für die Behauptung der Klägerin, der WLAN-Anschluss des Beklagten sei nicht hinreichend gesichert gewesen, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der Beklagte im Rahmen seiner auch insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast sowohl in den Schritsätzen als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft angegeben hat, das Passwort nach der Installation des Routers geändert und durch ein hinreichend langes und sicheres, individuelles, aus Zahlen und Buchstaben bestehendes Passwort ersetzt zu haben.

d)

Da nach alledem bereits aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht werden kann, obwohl der vermeintliche Verletzer weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat noch der Rechteinhaber den Unterlassungsanspruch weiter verfolgt und gerichtlich durchzusetzen versucht. Dies wird von der überwiegenden Rechtsprechung derzeit verneint (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, 23 S 359/09; LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2015, 20 S 65/14; AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, 36aC134/13), teilweise jedoch auch bejaht (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, 6 U 210/12). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

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Kiffen kann tödlich sein – eine (weitere) Entscheidung des AG Braunschweig zum Filesharing

Das AG Braunschweig hat eine auf Schadensersatz gerichtete Klage aus der angeblichen Verletzung von Urheberrechten an einem Film (sog. Filesharing, Filmwerk ‚Evil Bong – Kiffen kann tödlich sein‘) abgewiesen (AG Braunschweig, Urt. v. 5.5.2015, Az. 118 C 3217/14, n.rkr.).

Nach Beweisaufnahme ist es den Klägern nicht gelungen, die behauptete Täterstellung des Beklagten zu untermauern. Zum Zeitpunkt der vorgetragenen Rechtsverletzung hatten weitere volljährige Personen, auch Familienangehörige, gestatteten Zugang zum Anschluss.

Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur sog. Störerhaftung sind keine Ansprüche gegen den Beklagten zugesprochen worden. Dabei betont das Gericht richtigerweise die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie. Besondere Maßnahmen gegen Rechtsmißbrauch müssen jedenfalls dann nicht ergriffen werden, wenn kein Anlass zur Annahme eben eines solchen Mißbrauchs vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art 6 Abs. 1 GG)- besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH a.a.O., Rn. 27).

Hierzu liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass die Beklagte ihren Ehemann, ihre volljährige Tochter und auch den damals schon volljährigen ehemaligen Freund der Tochter hätte belehren musste. Es lässt sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Beklagten bekannt war, dass auf ihrem Computer ein Programm installiert war, dass anderen Teilnehmern der Tauschbörse Azureus 4.3.0.6. das Heraufladen von Dateien ermöglichen könnte.

 

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AG Braunschweig: Filesharing des Films „Warrior Fighter“

Mit Urteil vom 1.4.2015 hat das AG Braunschweig eine Filesharing-Klage abgewiesen (Az.: 121 C 2223/14). Geltend gemacht wurden Schadensersatzansprüche aus einem gemutmaßten „Tausch“ eines Filmes. Dabei orientiert sich das Gericht zurecht an den auch vom BGH (Az. I ZR 169/12 – BearShare) aufgestellten Grundsätzen zur Prüfung einer Täter- oder Störerverantwortlichkeit.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Abmahnungen aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG oder § 823 Abs. 1 BGB bzw.
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG in der im Jahr 2010 geltenden Fassung.

1.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, der Beklagte am 06.02.2010 gegen 11:04 Uhr durch Filesharing den Film ,,Warrior
Fighter“ heruntergeladen und dadurch gleichzeitig anderen Nutzern zum Kopieren
angeboten hat.
Es spricht keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten.
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen können; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, So wie hier (BGH, Urteil vom 08.01.2014,  I ZR 169/12 Rn. 15).
lnsoweit trifft den Beklagten allerdings als lnhaber des lnternetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der er jedoch genügt hat. Der Anschlussinhaber genügt der sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf‘.
welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten oder als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Rn. 18).
Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, dass neben ihm selbst auch seine im Haushalt lebende Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt berechtigten Zugang zu dem PC und auch zur Internetnutzung gehabt habe.
Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzu-
legen und zu beweisen (BGB, a.a.O., Rn. 20).
Die Klägerin hat insoweit indes ausdrücklich auf die beantragte Vernehmung des Beklagten und auch auf die Benennung weiterer Zeugen verzichtet. Danach ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat. Es ist vielmehr ebenso gut möglich, dass es seine Ehefrau war.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass es
im Jahr 2010 zu Sicherheitslücken bei dem verwendeten Router gekommen sei, die erst im Jahr 2011 bekannt geworden seien. Diese Darstellung ist ebenfalls nicht bestritten worden. Aus diesem Grund ist auch ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich das Ausnutzen der Sicherheitslücke durch Dritte, vorgetragen und denkbar.

2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.
Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Beklagte nicht Täter einer Rechtsverletzung. Er ist auch nicht als Störer in Haftung zu nehmen. Eine Haftung als Störer tritt bereits dann ein, wenn der Störer bei der Verletzung absoluter Rechte willentlich zu einer adäquat kausalen Verletzung beigetragen hat (BGH, a.a.O., Rn. 22).
Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der jeweiligen Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich dabei nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, a.a.O., Rn. 27).
Dabei besteht zunächst keine Verpflichtung des Beklagten, volljährige Familienangehörige, wie die Ehefrau, die ebenfalls als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im lnternet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im lnternet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, a.a.O., Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hätte vorgewarnt sein müssen,  beispielsweise durch den Eingang von Abmahnschreiben in der Vergangenheit, sind klägerseits nicht vorgetragen worden.
Aufklärungsbedürftige Kinder, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten
und aufgrund ihres Alters bereits in der Lage gewesen wären, einen Rechner
zu bedienen, waren zur zeitder Urheberrechtsverletzung unstreitig nicht vorhanden.
Vorliegend konnte von dem Beklagten daher nur erwartet werden, dass er ausreichende Sicherungsmaßnahmen vornimmt. Dem ist der Beklagte ausweislich seiner eigenen Angaben aber auch nachgekommen. Insoweit hat er über seinen Rechtsanwalt ausführen lassen, ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Passwort vergeben und außerdem das WLAN mit einer WPA2-Sicherung versehen zu haben.
Die Klägerin hat diesen substantiierten Vortrag nicht mehr bestritten und ausdrücklich
auch keinen Beweis für einen Verstoß gegen mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen angeboten.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bzw. eine rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen war der Beklagte zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nicht verpflichtet.

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Filesharing: das AG Braunschweig und die Farce am oder im Delta

Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 31.3.2015 (Az. 117 C 1213/14) eine Schadensersatzklage abgewiesen. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus dem vermeintlichen Tausch eines Filmes „Delta Farce“.

Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung kritisch zur dargelegten Praxis des Nachweises des angeblichen Verstoßes geäußert. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie eine nur sekundenlange Protokollierung die Annahme des Bezuges eines kompletten Filmes rechtfertigen könne.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen zumindest fahrlässiger widerrechtlicher Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Films ,,Delta Farce“ nach § 19 a UrhG setzt als Erstes voraus, dass der Klägerin dieses Recht zusteht. Bereits das hat die Klägerin nicht genügend unter Beweis gestellt. Das Gericht teilt zwar ihre Auffassung, dass die Synchronfassung eines in anderer Sprache hergestellten Films ein neues Filmwerk darstellt und dass der Produzent dieses Werks die Schutzrechte nach § 94 UrhG genießt, zu denen auch das Recht zur ötfentlichen Zugänglichmachung zählt (LG Hamburg, Urt. v. O4.O4.2014 – 310 O 409/11 -, zitiert nach juris). Das steht indes unter der Voraussetzung, dass der Synchronproduzent das Recht zur Synchronisation und zur Verwertung des neuen Werks erworben hat. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, die Rechte von der Firma Lionsgate Films lnternational erworben zu haben, bei der es sich um die Vertriebsgesellschaft des Filmproduzenten Firma Lions Gate Films lnc. handele, ist mit dem auf die Zeugenaussage ihres Mitarbeiters Biecker zielenden Beweisantritt nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Hierzu hätte es der Vorlage des Lizenzvertrags bedurft. Dem (c)-Vermerk auf der DVD-Hülle kommt in diesem Verfahren kein Beweiswert zu. Das kommt allenfalls für die Zeit seit der Erstveröffentlichung am 03.12.2009 in Betracht. Indes datiert die dem Beklagten angelastete Verletzungshandlung bereits vom 07.11.2009.
Eine Vernehmung der von der Klägerin als Zeugen benannten Familienangehörigen des Beklagten ist nicht veranlasst. Das Klagevorbringen erlaubt bereits nicht die Feststellung, dass der Beklagte das Filmwerk öffentlich zugänglich gemacht hat. Das würde voraussetzen, dass er Dritten den Zugriff darauf eröffnet hat. Das kann zwar der Fall sein, wenn das Werk auf dem Computer für andere Teilnehmer eines dezentralen File-Sharing-Systems bereitgehalten wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 19a Rn.6). Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte File-Sharing-Client basiert unstreitig auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt den Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Datei, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http://bittorrent-faq.de/). Mit einem DSL-16.000-Anschluss, der ein
maximales Upload-Volumen von 2.400 kbit/sec. zulässt, werden für das Hochladen dieser Datenmenge mindestens 31 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lastet dem Beklagten aber eine nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon währende Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber gerade einmal höchstens 0,3 MB hochladen. Das Gericht erachtet es als verfehlt, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Werk zum Zeitpunkt der festgestellten Handlung vollständig heruntergeladen werden sollte und folglich während der Downloadzeit eine Verbreitung stattgefunden hat. Dieser vom Amtsgericht Düsseldorf in dessen ansonsten sehr sorgfältig begründetem Urteil vom 20.05.2014 – 57 C 16445113 – (zitiert nach juris, ebenso AG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2015 – 57 C7592114 -) eingeschlagene Weg erscheint spekulativ und lässt unberücksichtigt, dass ein Nutzer des BitTorrent-Netzwerks eine Datei nicht nur während deren eigenen Downloads anderen zum Download anbietet. Das ist auch nach einem unbestimmte Zeit zuvor erfolgten Herunterladen dieser Datei möglich, wenn der Nutzer sie in seinem File-Sharing-Verzeichnis stehen gelassen hat. Die entsprechende Motivation dazu ergibt sich unschwer aus dem Zweck der Tauschbörse, möglichst viele Download-Angebote bereitzustellen. Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer im Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Datei heruntergeladen hat. Mit einem DSL-16.000-Anschluss lässt sich in einer Sekunde ein maximales Datenvolumen von 1,95 MB herunterladen. Das entspricht der Größe eines kurzen Musikstücks im MP3-Format oder mehrerer Bilder im JPEG-Format.
Es bedarf keiner vertieften Erörterung, ob dem Beklagten nach alledem ein öffentliches Zugänglichmachen des Films zu einem anderen Zeitpunkt anzulasten ist. Hier sind allein Feststellungen dazu zu treffen, ob dies für den 07.11.2009 zutrifft. Zudem erschiene es wiederum spekulativ, wenn unterstellt würde, der Beklagte habe das Filmwerk mittels Einsatzes seines Filesharing-Clients heruntergeladen. Selbst wenn vor der Erstveröffentlichung am 03.12.2009 noch kein physikalischer Datenträger (z.B. DVD) im Handel zu erwerben war, kann ihn jemand anderes erstellt und dem Beklagten überlassen haben. Ob darin ein andersartiger Urheberrechtsverstoß, zum Beispiel in Gestalt der Verletzung des Vervielfältigungsrechts zu erkennen wäre, kann ebenfalls offenbleiben. Die Klägerin lastet dem Beklagten ausschließlich ein öffentliches Zugänglichmachen an. Dies lässt sich auf die Weise, in der der von der Firma Guardatey Ltd. eingesetzte,,Observer“ arbeitet, nicht feststellen.
Hiernach bedarf es keines Eingehens auf das weitere Verteidigungsvorbringen des Beklagten. (…)
Weil sich die dem Beklagten vorgeworfene Rechteverletzung nicht feststellen lässt, ist ebenfalls nicht feststellbar, dass die Abmahnung 04.03.2010 berechtigt war. Folglich sind der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die Kosten der Abmahnung zuzusprechen.

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AG Braunschweig zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing

Das AG Braunschweig hat sich im Rahmen einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 2.3.2015, Az. 114 C 1927/14) zur Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Prozessen geäußert. Zugrunde lag ein Verfahren, in dem der „Tausch“ eines Filmes („Zombieworld“) thematisiert wurde. Das Amtsgericht Braunschweig hat die gegen den Inhaber des Internet-Anschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen:

Es spricht keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen können; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, so wie hier (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 Rn. 15).
lnsoweit trifft den Beklagten allerdings als lnhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der er jedoch genügt hat. Der Anschlussinhaber genügt dieser sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu dem  Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Rn. 18).
Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte dadurch entsprochen, dass er
vorgetragen hat, dass neben ihm auch die in seinem Haushalt lebende Ehefrau sowie die damals sechzehn und vierzehn Jahre alten Kinder zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum PC und zum lnternet gehabt haben. Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, a.a.O., Rn. 20). lnsoweit hat die Klägerin die  Familienangehörigen des Beklagten als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internet hatten und als Täter nicht in Betracht kommen.
Die Vernehmung der Zeugen hat diese Behauptung nicht zur Überzeugung des Ge-
richts bestätigt. (…)
Danach ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat. (…)

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der durch Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.
Für einen solchen Anspruch müsste der Beklagte zwar nicht Täter sein, wohl aber als Störer in Anspruch zu nehmen sein. Eine Haftung als Störer liegt vor, wenn der Störer bei der Verletzung absoluter Rechte willentlich zu einer adäquat kausalen Verletzung beigetragen hat (BGH, a.a.O., Rn.22).
Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch genommenen eine Verhinderung der
Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, a.a.o., Rn.27).
Vorliegend konnte von dem Beklagten durchaus erwartet werden, dass er seine zur
Tatzeit noch nicht volljährigen Kinder über die Gefahren der Internetnutzung aufklärt und ihnen die Teilnahme an Tauschbörsen untersagt.
Dem ist der Beklagte ausweislich seiner Angaben aber auch nachgekommen. Zudem haben die beiden Kinder des Beklagten in der Beweisaufnahme auch glaubhaft bestätigt, aufgeklärt gewesen zu sein. Beide Kinder haben auch nachvollziehbar geschildert, dass ihnen die Nutzung untersagt war und sie keinen Zugriff auf das Passwort hatten.
Der Beklagte hat weiter angegeben, auch für eine Sicherung des WLAN und eine Sicherung des Internetanschlusses selbst durch entsprechende Passwortvergabe gesorgt zu haben und das Passwort auch zwischenzeitlich verändert zu haben. Weitere  Pflichten können dem Beklagten zumindest solange nicht auferlegt werden, wie keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bzw. eine rechtswidrige  Teilnahme an Internettauschbörsen bestehen.
(AG Braunschweig, Urt. v. 2.3.2015, Az. 114 C 1927/14)

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Kostenvorschuss für Sachverständige im Filesharing-Prozess

Das AG Magdeburg hat (Hinweisbeschluss v. 26.02.2015, Az. 123 C 1362/14) darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss für Sachverständige im Filesharing-Prozess zur Einholung eines Gutachtens zur Frage des Anbietens eines Filmwerkes durch den Beklagten sowie die Arbeitsweise der Firma Guardaley Ltd. nach eigenen Ermittlungen mit ca. 20.000 € (in Worten: Euro zwanzigtausend) festzusetzen ist.

Auch an dieser Stelle daher gerne noch einmal der Hinweis für Studierende der Informatik: eine Weiterqualifikation zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist, wie Sie sehen, durchaus den einen oder anderen Blick wert.

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Wirkung fremdsprachiger Urkunden im Filesharing-Prozess

Im Rahmen sog. Filesharing-Verfahren sollen die Rechte der Kläger häufig über fremdsprachige Dokumente (Lizenzverträge etc.) belegt werden. Deren Inhalt ist aber ebenso häufig nicht eben selbst erklärend. Wie gestaltet sich die Wirkung fremdsprachiger Urkunden im Filesharing-Prozess? Muss eine Übersetzung vorgelegt werden? Hierzu das AG Magdeburg:

Die Klägerin hat die von ihr behauptete Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk (…) bislang nicht hinreichend dargetan. Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag in englischer Sprache ist mit Rücksicht auf das Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Urkunden sind gemäß § 184 GVG in deutscher Sprache vorzulegen. Bei ausländischen Urkunden ist eine entsprechende Übersetzung einzureichen. Fremdsprachige Anlagen haben daher keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (i.E. Zöller-Lückemann, GVG, 29. Auflage 2012, § 184 Rz. 3).
(AG Magdeburg, Hinweisbeschl. v. 26.02.2015, Az. 123 C 1362/14)

Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu auseinander. Die Ansicht des AG Magdeburg entspricht jedoch dem Grundsatz, dass einem Prozeß in der Bundesrepublik Deutschland eine fremde Sprache gerade nicht „aufgezwungen“ werden soll. Dieser liegt gerade auch dem § 184 GVG zugrunde. So führt auch der BGH (Beschl. vom 12.11.2014 – IV ZR 161/14, BeckRS 2014, 23014) in einem Fall der Vorlage von Anlagen bei Bewilligung „grenzüberschreitender“ Prozeßkostenhilfe zur Parallelvorschrift des § 1078 ZPO aus: „Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.

Diese Rechtsansicht verdient jedenfalls dann, wenn mit der fremdsprachigen Urkunde erheblicher Sachvortrag substantiiert werden soll, Zustimmung.

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Filesharing-Klage: Auch weiterhin Startschwierigkeiten für Rentiere in Braunschweig

Das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 3.2.2015, Az. 118 C 2178/14) hat eine weitere Klage wegen angeblichen Filesharings abgewiesen. Wieder einmal ging es um einen weihnachtlich angehauchten Film um ein Rentier namens Niko.

Das Gericht hat dabei nicht einmal vertieft in die Sachprüfung selbst einsteigen müssen. Denn der geltend gemachte Anspruch war nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Braunschweig bei Geltendmachung schon verjährt. Das Amtsgericht geht dabei richtigerweise – wie andere Gerichte vorher – davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach drei Jahren verjährt sei. Jedenfalls aber habe sich die Klägerpartei nach dem geltend gemachten Verstoß derart lange mit der Verfolgung des Anspruches bei Gericht Zeit gelassen, dass er verwirkt sei. Gerade dieser Aspekt der Verwirkung findet sich in anderen Entscheidungen bislang nicht.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Aufwendungsersatzanspruch kann nicht mehr geitend gemacht werden.

Der Schadensersatzanspruch ist verjährt.

Die Klägerin hatte unbestrittnermaßen Kenntnis von der Person des Beklagten spätestens am 21.12.2009. Zu diesem Zeitpunkt muss den Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben der Telekom AG mit den Daten für den Beklagten zugegangen sein. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2012 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Schadens in Lizenzanalogie in Filesharingangelegenheiten verjähren, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich lediglich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung ‚Bochumer Weihnachtsmarkt‘ (BGH Urteil v. 27.10.2011 , I ZR 175/ 10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer  Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt ‚Bochumer Weihnachtsmarkt‘ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtliehen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung  abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Mäglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtliehen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 04.03.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13)  festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer Peer-to-Peer-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Ob die daneben geltend gemachte streitgegenständliche Forderung auf Zahlung von 555,60 EUR anwaltlicher Ahmahnkosten begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Für eine Verjährung der Forderung könnte die Regelung in § 199 Abs. 5 BGB sprechen. Danach beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern vielmehr mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt insoweit, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Peer-to-Peer-Tauschbörse am 12.11.2009. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bietefeld kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Insoweit soll vielmehr Unterlassungsanspruch und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen (Amtsgerichts Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 zu Aktenzeichen 42 C 368/13).

Auf jeden Fall ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten verwirkt.

Das für die Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment ist gegeben.

Das Zeitmoment ist erfüllt, da die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten  erst mit dem Mahnbescheid vom 27.12.2013 geltend gemacht hat, der dem Beklagten erst am 06.01 .2014 zugestellt wurde. Zwar ist es richtig, dass bei Ansprüchen mit der regelmäßigen kurzen Verjährungsfrist nur ausnahmsweise das Zeitmoment erfüllt sein kann (vgl. LG Harnburg, Urteil vom 17.07.2012. Aktenzeichen 310 0 460/11). Hier liegt jedoch ein solcher Ausnahmefall vor. Seit dem Ahmahnschreiben vom 20.04.2010 waren zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides mehr als 3 1/2 Jahre vergangen. Auch die Verjährungsfrist wäre an sich am 31.12.2013 abgelaufen, wenn die Klägerin nicht immer wieder knapp rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 204 BGB weitere Maßnahmen ergriffen hätte.

Auch das Umstandsmoment ist erfüllt.

Die Klägerin machte gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung trotz der Tatsache, dass der Beklagte die übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschrieb, geltend. Nach Ansicht einiger Gericht reicht dieser Umstand alleine aus, um den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten für unberechtigt zu halten (vgl. neuestens wieder AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13). Zumindest musste der Beklagte nach dem Ablauf einer derartig langen Zeit nicht mehr damit rechnen, dass er trotz der Tatsache, dass er die strafbewehrte Unterlassungsenclärung nicht unterschrieben hat und die Klägerin ihn wegen der Unterlassung danach nicht mehr in Anspruch genommen hat, noch wegen der Abmahnkosten in Anspruch genommen wird. Es kommt noch hinzu, dass der Unterlassungsanspruch wegen der Regelung in § 199 Abs. 5 BGB schon Ende 2012 verjährt war, weil die Zuwiderhandlung im Jahre 2009 stattgefunden haben soll und die Person des Beklagten der Klägerin auch schon im Jahre 2009 bekannt geworden ist.

Unter diesen Umständen braucht deshalb nicht nachgeprüft zu werden, ob die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG erfolgt ist (vgl. mit gewichtigen Gründen Hinweisbeschluss des AG Koblenz vom 02.01 .2015 zu Aktenzeichen 153 C 3184/14).

 

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

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