Filesharing-Klage: Ein Rentier hebt nicht ab.

Das Amtsgericht Braunschweig (Urt. v. 3.12.2014, Az. 121 c 2121/14) hat eine Filesharing-Klage mit treffender Argumentation abgewiesen. In seiner Argumentation folgt das Amtsgericht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof mit seiner „BearShare“-Entscheidung Anfang 2014 aufgestellt hat. Bemerkenswert am Urteil des AG Braunschweig ist die Deutlichkeit, mit der der von Klägerseite favorisierten „Roß-und-Reiter-Theorie“ entgegen getreten wird. Es ist gerade nicht erforderlich, als Anschlußinhaber (auch noch nach Jahren) genau Auskunft darüber geben zu müssen, wer genau im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung über den Anschluß im Internet war.

 

Die Entscheidungsgründe:

1.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte am 05.12.2009 gegen 18:21 Uhr durch Filesharing den Film „Niko – Ein Rentier hebt ab“ aus dem Internet heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern zum Kopieren angeboten hat.

Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat. Es spricht auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zumZeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, I ZR 169/12 Rn. 15, zitiert nach Juris). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O. unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Insoweit trifft die Beklagte als lnhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der sie jedoch genügt hat. Die Anschlussinhaberin genügtihrer sekundären Darlegungslast dadurch, dass sie vorträgt, ob andere Personen und ggf.

welche anderen Personen selbst ständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH a.a.O. Rn. 18). Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, ihr in ihrem Haushalt lebender Ehemann und der ihr damals neunjähriger Sohn hätten zum fraglichen Zeitpunkt berechtigt Zugang zu ihrem PC und zur Internetnutzung gehabt. Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH a.a.O. Rn. 20). Da die Beklagte darüber hinaus dargelegt hat, dass und mit welchen technischen Mitteln sie den ungehinderten Zugriff von Dritten auf ihren Internetanschluss verhindert hat und dass sie ihr W-LAN-Password darüber hinaus nur an erwachsene Personen zur Nutzung des lnternets über ihr Handy weitergegeben hat, hat die Beklagte der Klägerin sämtliche Informationen geliefert, die erwartet werden können, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die technischen Möglichkeiten bei der Verletzungshandlung und den eventuellen Personenkreis von Verletzern ihrer behaupteten Rechte nachzuvollziehen.

Die sekundäre Darlegungslast, die in dem dargestellten Umfang – der Angabe der Personen mit selbstständigen Zugang zum Internet – auch die Verpflichtung zu Nachforschungen beinhaltet (BGH a.a.O. Rn. 18) beinhaltet darüber hinaus jedenfalls im konkreten Fall nicht, dass die Beklagte darzulegen hat, wer am 05.12.2009 um 18:21 Uhr ihren Internetzugang genutzt hat. Da – mangels gegenteiligen Vortrags – davon auszugehen ist, dass die Beklagte erstmals mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.03.2010 und damit über drei Monate nach der von ihrem Internetanschluss behaupteten Verletzungshandlung Kenntnis davon erhalten hat, kann nach diesem Zeitablauf nicht erwartet werden, dass die Beklagte – wie jede andere lnternetnutzerin auch – noch weiß oder verlässlich ermitteln kann, wer vor über drei Monaten wann genau über ihren Zugang im Internet war, zumal es keine Anzeichen
dafür gibt, dass es zuvor anderweitige Verletzungshandlungen urheberrechtlich geschützter Werke vom Anschluss der Beklagten gegeben hat. Eine so weitgehende sekundäre Darlegungslast klingt in der Rechtsprechung des BGH auch nicht annähernd an.

2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die Beklagte nicht Täterin einer Rechtverletzung gegenüber der Klägerin.

Der Beklagten ist auch nicht als Anschlussinhaberin nach den Grundsätzen der Störerhaftung eine – etwaige – Verletzungshandlung eines Dritten zuzurechnen. Eine Haftung als Störer setzt die Verletzung zurnutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, wenn der Störer bei der Verletzung absoluter Rechte willentlich zu einer adäquat kausalen Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat (BGH a.a.O. Rn. 22). Die Inhaberin eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH a.a.O. Rn. 24). Da nach dem Parteivortrag die Möglichkeit besteht, dass die Verletzungshandlung – wenn überhaupt vom Internetzugang der Beklagten – vom volljährigen Ehemann der Beklagten begangen worden ist und die Beklagte diesem gegenüber keine weiteren Hinweispflichten hat, ist die Beklagte auch nicht als Störerin gegenüber der Klägerin anzusehen, so dass ihr gegenüber kein Unterfassungsanspruch besteht und bestanden hat und damit auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten zur Durchsatzung dieses Anspruchs entstanden sein kann. Dass der Sohn der Beklagten die Verletzungshandlung begangen und die Beklagte ihm gegenüber Verhaltenspflichten verfetzt hat, hat die Kfägerin weder vereinzelt dargelegt noch insoweit Beweis angeboten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren beim LG Braunschweig ist anhängig.

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Vollständige Datenschutzauskunft

Über personenbezogene Daten ist umfassend Auskunft zu erteilen. So einfach, wie dies klingt, scheint das manchmal aber doch nicht zu sein. Häufig werden entsprechende Anfragen (§ 34 BDSG) nicht oder nur unvollständig beantwortet. Dabei kann das durchaus ins Geld gehen. Denn im Falle einer Klage wären bei Nichterteilung einer Auskunft oder nur unvollständiger Beauskunftung die Verfahrenskosten zu übernehmen. Für die Höhe ist der sog. „Streitwert“ maßgeblich. Sicherlich ist es schwierig, hier den Wert einer Auskunft festzumachen. Das Amtsgericht Braunschweig hat den Auskunftswert im Rahmen eines Klageverfahrens einer Privatperson gegen einen Versicherer auf 1.000 € festgesetzt (AG Braunschweig, Az. 117 C 1855/14). Auch wenn der Streitwert „lediglich“ Berechnungsgrundlage für gerichtliche und anwaltliche Kosten darstellt – teuer sind solche Verfahren allemal. Daher sollten Unternehmen dringend darauf achten, eine vollständige Datenschutzauskunft zu erteilen…

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EMail-Spam durch Xing-Einladung

Das OLG Braunschweig hatte über die Angemessenheit des Streitwertes für die Übersendung einer mit Werbung versehenen Xing-Einladungsmail zu entscheiden. Der Versender betreibt SEO-Dienste. Er hat einen Versicherungsmakler, mit dem zuvor keine Geschäftsbeziehung bestand, in sein Xing-Netzwerk eingeladen. Die Einladungsmail ist mit einem Textbaustein versehen gewesen, mit dem für die Dienste des Versenders geworben wurde. Das Landgericht Braunschweig hatte den Versender im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Übersendung verpflichtet. Der Streitwert ist vom Gericht auf 6.000 EUR festgesetzt worden. Auf die Streitwertbeschwerde des Übersenders der Mail ist die Wertfestsetzung durch das OLG Braunschweig (Beschl. v. 10.2.2014, Az. 2 W 11/14) auf 2.000 EUR korrigiert worden.

Das OLG:

1. Wird eine Unterlassung wegen unerwünschter E-mail Werbung begehrt, dann richtet sich der Streitwert des Verfahrens allein nach dem Interesse des Betroffenen, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere nicht ein etwaiger volkswirtschaftlicher Gesamtschaden durch unerlaubte Emailwerbung (BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04).
Während einige Gerichte, insbesondere soweit es den privaten Bereich betrifft, für die Zusendung von Emails lediglich dreistellige Werte ansetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, l-6U 65/13, m. w. N. (Rn. 19)), werden im gewerblichen Bereich teilweise mehrere tausend Euro für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009, I ZR 218/07, 6.000,00 € Rechtsanwaltskanzlei für Newsletter mit 15 Seiten Information für Kapitalanleger; OLG Koblenz, Beschl. v. 29. September 2006, 14 W 590/06: 10.000,00 € Spam-Email mit 421 KB; KG, Beschl. v. 23. September 2002, 5 W 106/02 und 124/02, 15.000,00 DM u. a. unter Hinweis auf den großen Nachahmungseffekt).

2. Maßgebend ist hier also das Interesse des klagenden Versicherungsmaklers, durch die Werbung des Verfügungsbeklagten für sein Netzwerk bzw. sein Angebot der Google-Optimierung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Verfügungskläger lediglich eine unverlangt zugesandte Email erhalten hat, die zudem
äußerst übersichtlich war, und ihm später nur noch eine sogenannte Erinnerungsemail zugegangen ist. Der Inhalt der E-mails war ohne weiteres schnell zu erschließen. Irgendein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis besteht und bestand zwischen den Parteien nicht. Die Belästigung durch die Email ist damit als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten. Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier nicht um eine private Email gehandelt hat, sondern der Verfügungskläger gewerblich tätig ist und der Verfügungsbeklagte in der Email den Verfügungskläger nicht nur einlädt, sich an einem Netzwerk zu beteiligen, sondern anbietet, die Trefferanzeige bei Google zu optimieren, also eine Dienstleistung bewirbt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 2.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend.

Fazit: auch mit einem Streitwert in Höhe von „reduzierten“ 2.000 EUR bleibt Spam teuer. Dabei ändert es auch nichts, dass der eigentliche „Werbeteil“ in der Spam-Mail automatisiert durch Xing hinzugefügt wird.

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Streaming-Abmahnungen abgetaucht

Der Titel sagt eigentlich alles. Die Streaming-Abmahnungen werden – zurecht – nicht mehr verfolgt. Die rechtlichen Gründe sind in einem anderen Beitrag bereits beleuchtet worden.
An dieser Stelle allerdings eine gut gemeinte Warnung: das Ansehen von Streams aus einer erkennbar rechtswidrigen Quelle wird mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Gerichte anders beurteilt werden. Daher: Finger weg davon!

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Streaming-Abmahnungen aufgetaucht

Nachdem urheberrechtliche Abmahnungen sog. „Filesharings“ mittlerweile auf eine jahrelange Tradition zurückblicken, tauchen jetzt erste Abmahnungen für reines Streaming (nicht richtig: reinen Download) von Inhalten in freier Wildbahn auf.

1. Der Sachverhalt zu diesen Streaming-Abmahnungen in Kürze

Die bislang bekannten Fälle spielen im digitalen Rotlichtmilieu: über die Seite redtube.com sollen Filme betrachtet worden sein. Das Betrachten stelle einen Urheberrechtsverstoß dar. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Pauschalsummen von 250 € zur Abgeltung von Ermittlungs-, Lizenz- und Anwaltskosten geltend gemacht.

Rechtlich wie auch technisch stellt sich der Sachverhalt als komplex dar. Zahlreiche Rechtsfragen um das reine „Streaming“ sind noch nicht geklärt. Auch die Ermittlung der Betroffenen ist mit Mitteln, wie sie beim Filesharing angewandt wurden, nicht möglich.

2. Wie nun ist das Ansehen eines Streams rechtlich zu bewerten?

Diese Frage liesse sich „sicher“ beantworten, wenn sich dazu bereits eine klare Meinung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung gebildet hätte. Das ist aber bedauerlicherweise nicht der Fall.

Angesetzt werden mag bei dem Grundsatz, dass das Kopieren aus einer erkennbar rechtswidrigen Quelle rechtswidrig ist. Soweit, so eindeutig.

Das „Streamen“ ist aber im technischen Sinne kein „Kopieren“. Denn der Stream wird – anders als eine Kopie – nicht dauerhaft auf dem empfangenen Rechner gespeichert. Technisch wie rechtlich stellt sich die Situation nochmals differenziert dar:

„Streamen“ ist nämlich auch nicht gleich „streamen“.

Es kann unterschieden werden zwischen On-Demand-Streaming („Unicast“) und Live-Streaming (Multicast).

Beim On-Demand-Streaming bestimmt ein bestimmter Nutzer, wann die Daten abgerufen werden. Beim Live-Streaming wird der Stream wie bei einer Fernsehsendung einer Vielzahl von Nutzern gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

Handelt es sich nun um einen On-Demand-Stream, ist weiter zu unterscheiden: wird der Stream vollständig heruntergeladen („progressive download“) oder lediglich „durchgeleitet“ – also allenfalls in Teilen auf dem Rechner oder auch nur im Arbeitsspeicher gebuffert? Dieser Faktor kann vom Nutzer per Browsereinstellung beeinflusst werden, etwa durch Ausschalten des Cachings. Im letzteren Fall wird gerade keine vollständige Kopie des Originals hergestellt, sondern allenfalls Teile vervielfältigt. Selbst wenn das Caching aber nicht ausgeschaltet worden sein sollte, wird die in diesem Rahmen gefertigte Kopie beim turnusgemäßen Leeren des Caches – etwa bei Erreichen der Speicherquota oder beim Leeren aus Anlass der Programmbeendigung – gelöscht. Auch hier ist die Kopie nicht zur dauerhaften Speicherung vorgesehen.

Geht man nun vom wohl beim Streaming praktisch vorherrschenden Regelfall einer nicht vollständigen Speicherung aus, ist zunächst einmal fraglich, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt.

In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass beim Buffern lediglich kleiner Teile eines Originals keine Schutzfähigkeit gegeben sei. Denn das Werkteil wäre nur als solches schutzfähig, wenn es an sich Werkscharacter aufweist und nicht als solches nutzlos in der Luft hängt („nutzlos=schutzlos“).

Würde diese Auffassung in der Rechtsprechung den Vorzug eingeräumt bekommen, wären entsprechenden Abmahnung schon an dieser Stelle das Wasser abgegraben.

Nach anderer Auffassung ist der Vervielfältigungsbegriff normativ auszulegen. Danach wäre auch eine „durchlaufende“ Datei geeignet, den Vervielfältigungstatbestand auszufüllen. Es macht nach dieser Auffassung keinen Unterschied, ob die Datei einmal komplett auf dem Zielrechner gespeichert vorliegt, oder lediglich „sukzessiv-chronologisch-temporär“. In ihrer Gesamtheit ist der Inhalt der (schutzfähigen) Originaldatei sowohl bei vollständiger, als auch temporär-gespeicherter Methode zur Kenntnis genommen worden.

Ob man diesen Streit überhaupt entscheiden braucht ist indes fraglich. Da anerkannt ist, dass bereits das Vervielfältigen kleinster Teile eines Werkes die Verletzung von Verwertungsrechten bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 112/06 – Metall auf Metall) wird wohl eine untersagungsfähige Verwertungshandlung in jedem Falle angenommen werden können.

Was bleibt?

Urheberrechte werden – so wie andere Rechte auch – nicht „schrankenlos“ gewährt. Schanken ergeben sich hier direkt aus dem Urheberrecht. Klassisches Beispiel einer Schranke ist die sog. „Privatkopie“ (§ 53 UrhG). Eine solche – legale – Privatkopie wird man im Falle der Betrachtung eines On-Demand-Streams nicht in jedem Falle konstruieren können. Hier wäre nämlich zu fragen, „was“ auf entsprechenden Seiten realistischer Weise erwartet werden darf: legale Inhalte oder aber illegale Inhalte.

Werden auf den betreffenden Seiten für gewöhnlich „illegale“ Kopien bereitgehalten, so scheidet ein Berufen auf § 53 UrhG im Regelfall aus.

Sofern die betreffenden Seiten aber für gewöhnlich „legale“ Inhalte bereitstellen, kommt ein Berufen auf die Schrankenvorschrift des § 53 UrhG sehr wohl in Betracht. Denn – dies ist Voraussetzung – es wird keine „erkennbar rechtswidrige Quelle“ genutzt.

Nun besteht das Geschäftsmodell entsprechender Seiten wie etwa redtube.com ausdrücklich nicht darin, „illegale“ Inhalte zu transportieren. Die Seite hätte dann nämlich keine lange „Lebensdauer“ zu erwarten. Viel mehr – so auch die Terms & Services (TOS) von redtube.com – legt man Wert darauf, keine „illegale“ Nutzung von Inhalten zu betreiben. Einfache Beschwerdemöglichkeiten per Mail werden vorgehalten. Darüber hinaus bietet redtube.com eine sog. DMCA Notification an – ein standartisiertes Verfahren zur schnellen Regelung (behaupteter) Urheberrechtsverstöße. Alles in Allem ist man dem Eindruck nach sehr um Einhaltung der (Urheber)Gesetze bemüht. Hinzu kommt, dass zahlreiche produzierende Unternehmen die Plattform zum Verteilen kostenloser „Proben“ nutzen, um auf das eigene kostenpflichtige Angebot aufmerksam zu machen. Das Betrachten dieser Proben ist im Sinne der einstellenden Produzenten und verletzt keinerlei Verwertungsrechte. Daher wird man im Ergebnis wohl insgesamt davon ausgehen dürfen, dass redtube.com keine erkennbar rechtswidrigen Vorlagen bereithält. Der behaupteten Rechtsverletzung stünde danach die Schrankenvorschrift des § 53 UrhG entgegen.

Weiterhin könnte aber auf die Schrankenvorschrift des § 44 a UrhG abgestellt werden.

Danach ist eine nur flüchtige Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes – also auch im Wege des Streamings – unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Problematisch sind dabei folgende Aspekte: die Vervielfältigungshandlung muss a) zu rechtmässigen Zwecken erfolgen und darf b) keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung dürfte mit besseren Argumenten zu verneinen sein. Denn durch das Streaming wird keine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit und kein eigenständiger wirtschaftlicher Vorteil eröffnet, der über den mit einer erlaubten Nutzung einhergehenden Vorteil hinausgeht.

Bleibt – als Kernfrage – also, inwieweit das Streaming als „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne des § 44 a UrhG anzusehen ist. Naturgemäß scheiden sich hier die Geister; eine finale Klärung dieser Frage in Literatur und Rechtsprechung steht aus.

Der Ansicht, dass das Anschauen eines Streams eine „rechtmäßige Nutzung“ darstellt, verdient m.E. den Vorzug.

Nach Erwägungsgr. 33 der RL 2001/29/EG ist eine Nutzung dann rechtmässig, wenn sie durch den Rechteinhaber erlaubt ist oder wenn sie im Rahmen gesetzlicher Schrankenbestimmungen zulässig und auch sonst nicht durch Gesetze beschränkt ist.

Nun, „erlaubt“ ist die Nutzung sicherlich seitens der Rechteinhaber nicht. Mit besseren Argumenten wird man allerdings vertreten dürfen, dass die Nutzung im Rahmen der bestehenden Schrankenbestimmungen zulässig ist. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das reine Betrachten einer Programmausgabe auf dem Bildschirm eine nur unkörperliche Wiedergabe darstellt. Diese füllt einen Vervielfältigungstatbestand gerade nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.90 – I ZR 139/89 – Betriebssystem), ebensowenig wie das reine Lesen eines Buches oder das Hören eines Tonträgers.

Ist nun aber das reine Betrachten rechtmässig, so wird man auch die für das Ansehen notwendigen technischen Vorgänge ebenfalls als rechtmäßig ansehen müssen – also letztlich das beim Streaming minimal erforderliche Anfertigen einer Kopie auch nur im Arbeitsspeicher. Eine sonstige Einschränkung ist dabei nicht ersichtlich.

Somit wäre das Streaming über die Schrankenbestimmung des § 44 a UrhG abgedeckt; die Abmahnungen wären zu Unrecht erteilt worden.

3. Bleiben noch die Fragen nach der Ermittlung der IP.

Zum einen kann diskutiert werden, ob es sich bei dem betroffenen Rotlicht-Portal um einen Honeypot handelt. Soweit bekannt, wird dort aber der Vorwurf der IP-Weitergabe von Nutzern von sich gewiesen. Das dürfte letztlich auch glaubhaft sein. Letztlich leben solche Seiten von der „Anonymität“ ihrer Nutzerkreise. Wird keine „Diskretion“ gewahrt, würde dies schnell das Ende des betreffenden Angebotes sein, sobald sich dies herumspricht.

Theoretisch möglich ist auch eine sog. deep packet inspection (dpi) durch beteiligte Provider. Soweit ersichtlich sind bislang nur Kunden eines einzigen Providers betroffen. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) einerseits, andererseits aber auch z.B. §§ 206 StGB und 202 a StGB halte ich es kaum für denkbar, dass auf Providerebene an einer IP-Ermittlung mitgewirkt wird. Letztlich müsste nämlich der Datenstrom aller Nutzer – verdachtsunabhängig – mitgeschnitten und kontrolliert werden. Eine solche Praxis wäre ungeheuerlich.

Näher liegt eine „kreative“ Lösung: wird auf der Zielseite – also z.B. redtube.com – Werbung platziert, so kann beim Aufruf dieser Werbung tatsächlich die IP des Nutzers protokolliert werden. Dafür ist weder Flash, Javascript oder andere Erweiterungen nötig. Es genügt das Verlinken eines „Bildchens“ – von denen es auf den betreffenden Seiten etliche geben dürfte. Der Trick liegt darin, diese Bildchen in einem sog. iFrame zur Verfügung zu stellen – also als „Seite in der Seite“. Über einen solchen iFrame kann eine Verbindung zu einem anderen Server – dem eines potentiellen Ermittlers – ausgelöst werden. Auf diese Weise wird auch die IP des „besuchenden“ Rechners übertragen. Über den sog. Referrer – der browserseitig mit übertragen wird (bei einigen Browsern abschaltbar!) – wird zudem mitgeteilt, welche Seite (= mit welchem Film) betrachtet wurde. Zack, die „Falle“ schnappt zu.

Ganz so neu ist dieser „Trick“ nicht. Denn das Vorgehen entspricht der Praxis, die bei Implementierung des Facebook-„Like-Buttons“ geübt wird.

Denkbar wäre auch das Einbinden von Cookies oder sog. „Zählpixel“. Hier wäre aber in der Tat wieder redtube.com im Fokus, bei denen ein aktives Mitwirken aus og. Erwägungen nicht sonderlich wahrscheinlich sein dürfte.

Allerdings: über diese skizzierten Möglichkeiten würde „nur“ übertragen werden, dass eine bestimmte Seite betrachtet wird. Dass über das reine Betrachten der Seite hinaus tatsächlich auch ein auf dieser Seite befindlicher Stream gestartet wird (bzw. wie lange dieser eigentlich geschaut wird), kann dagegen wohl über diese Lösung nicht protokolliert werden.

Denkbar wäre auch das Aufsetzen einer namensähnlichen Seite („Vertipper-Domain“), die auf das urheberrechtlich relevante Material durchleitet. Beim „Durchleiten“ könnte die IP des abfragenden Anschlusses protokolliert werden. Allerdings scheint auch diese Variante eher unwahrscheinlich. Schließlich müsste ein abfragender Rechner (wie?) zunächst die Tippfehler-Domain ansteuern, etwa durch Nutzung einer Suchmaschine. Bei direktem Ansteuern des Rotlichtbezirks fiele die Möglichkeit bereits weg. In rechtlicher Hinsicht würde ein „Durchleiten“ auf doch eigentlich widerrechtlich gespeicherten Content möglicherweise als Erlaubnis des Rechteinhabers im Sinne des § 44 a UrhG ausgelegt werden können, s.o..

Letztlich wäre noch möglich, dass sich die Abgemahnten zuvor ein „Schadprogramm gefangen“ haben, welches die Protokollierung im Hintergrund vornimmt. Das widerum dürfte vor dem Hintergrund der (nicht nur) strafrechtlichen Relevanz des „Unterschiebens“ (vgl. § 303 b StGB) ebenfalls fernliegend sein. Möglich bleibt außerdem ein Browser-Add-on, das im Hintergrund mitliest, das aber ähnlichen rechtlichen Bedenken begegnet.

Technisch und rechtlich ein sehr interessanter Sachverhalt. Für Betroffene aber doch eine äußerst unerfreuliche Entwicklung, die auch in der Perspektive und abseits digitaler Rotlichtbezirke ein mehr als unschönes Potential bietet.

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Anbieterwechsel hakt – AG Oschersleben verpflichtet Telefongesellschaft zum sofortigen Freischalten

Der Wechsel von einem Telefonanbieter/Internetanbieter zum anderen läuft leider nicht immer problemlos. Handelt es sich dabei auch noch um einen gewerblich genutzten Telefonanschluss z.B. eines Handwerkers, sind die Folgen umso spürbarer. Die Rufnummer findet sich im Telefonbuch und der Werbung. Nichterreichbarkeit per Telefon führt zum Verlust von Aufträgen und erheblichen wirtschaftlichen Einbußen.
In dem vom AG Oschersleben zu entscheidenden Verfahren (AG Oschersleben, Beschl. v. 18.3.2013, Az. 3 C 110/13) ist der „Umzug“ eines Telefonanschlusses gründlich schief gegangen. Der Termin zum Freischalten des Anschlusses aus der Auftragsbestätigung verstrich, ohne dass sich etwas tat. Telefonische Nachfragen, auch Briefe, brachten keine Bewegung. So wurde beim örtlich zuständigen Amtsgericht Oschersleben dann ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt. Auf diesen Antrag wurde die Verfügung mit Beschluss vom 18.3.2013 erlassen:

  • Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu dem Anschluss des Antragstellers in der …straße, …ort im Umfange des von der Antragsgegnerin vertriebenen Kommunikationspaketes xyz unter Zuweisung der Rufnummern …, … und … umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.

Der Anspruch beruht auf § 46 Abs. 1 und 4 TKG. Die Vorschrift lautet wie folgt:

§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend. (…)
(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen.(…)

Die enge zeitliche Vorgabe des Gesetzes hat ihre Gründe. So weist das AG Oschersleben im Rahmen der knappen Begründung der Entscheidung zurecht darauf hin: „Dem Antragsteller drohen als Gewerbetreibenden erhebliche, nicht zuzumutende Nachteile.“

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ging es plötzlich sehr schnell. Der Anschluss wurde geschaltet. Es bleiben die Schäden, die durch die Verzögerungen eingetreten sind.

Das Gericht hat den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

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Tinte, Tackernadeln, Briefumschläge und Papier: zur Festsetzungsfähigkeit von Verfahrenskosten eines Beteiligten

Verfahrenskosten eines Beteiligten sind auch dann zu ersetzen, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliegt. Dies hat das Sozialgericht Braunschweig in einem Beschluss vom 14.3.2013 (Az. S 58 SF 518/12E) klargestellt.

Im Ausgangsverfahren hatte der – nicht anwaltlich vertretene – Kläger mit seinem Antrag obsiegt. Das Gericht sprach daraufhin aus, dass der Beklagte dem Kläger dessen „notwendige aussergerichtlichen Kosten“ zu erstatten habe.

Im Verfahren vor den Sozialgerichten richten sich entsprechende Ansprüche nach § 193 Abs. 2 SGG. Danach sind diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten müssen tatsächlich entstanden sein und glaubhaft (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG iVm. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) gemacht werden.

Der entsprechende Antrag des Klägers war ebenso detailliert wie kurios. Vier Briefmarken zu 0,55 €, Briefumschläge zu 1,50 €, 7 Tackernadeln zu insg. 0,35 €, Papierkosten für 17 Blatt zu 1,36 € sowie Kugelschreiberverbrauch (sic!) zum Unterschreiben von 0,20 € wurden so in die Berechnung eingestellt. Dazu kamen pauschale Vorhaltekosten für Fax, Drucker, Telefon, Kopierer von 10 € (Strom schon inklusive) sowie Tintenverbrauch für gefertigte Ausdrucke zu 3 €.

Das Gericht hat sich mit den einzelnen Positionen nicht weiter auseinander gesetzt. Da sich die beantragten Kosten einer Privatperson nicht genau überprüfen lassen, hat das Gericht einen Gebührenansatz in Anlehnung an die für anwaltliche Tätigkeit vorgesehene Gebührenziffer der VV7200 RVG als angemessen und festsetzungsfähig angesehen. Die von Klägerseite aus bezifferten Einzelpositionen bewegten sich unterhalb der in dieser Ziffer vorgesehenen Summe von 20 €. Daher wurden die Beträge antragsgemäß für das Widerspruchs- und Klageverfahren festgesetzt.

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Rechtsfragen des 3D-Druckes

Ich darf an dieser Stelle auf einen von mir verfassten Kurzaufsatz zu Rechtsfragen des 3D-Druckes hinweisen. Die Veröffentlichung ist über folgenden Link im Volltext abrufbar:

Rechtsfragen des 3D-Druckes

Der Artikel gibt einen Überblick zu den sich rund um den 3D-Druck ergebenden Fragestellungen aus dem Blickwinkel des gewerblichen Rechtschutzes und des Urheberrechts. Der 3D-Druck stellt eine nicht nur technische, sondern auch rechtlich spannende Entwicklung dar, der eine weitere Verbreitung sehr zu wünschen ist.

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LG Braunschweig zur Höhe des Lizenzschadens bei Nutzung eines Produktfotos

LG Braunschweig, Urt. v. 21.11.2012, Az. 9 O 705/12

  • Bei Veröffentlichung eines schlicht gehaltenen Produktfotos in einem Buch stehen dem Fotografen in Anwendung der MFM-Richtlinien Lizenzentgelte von 60 € pro Nutzungsjahr zu. Ein Verletzerzuschlag von 100% aufgrund Nichtnennung des Urhebers kommt dabei nicht in Betracht.
  • Im Fall einer unautorisierten Nutzung einer einfach gehaltenen Produktfotografie, die eine völlig untergeordnete Rolle im Gesamtwerk (hier: Buch, Kleinauflage unter 2.500 Exemplare) spielt, ist ein Rückruf unverhältnismäßig.

(eigene Leitsätze)

Das Landgericht hatte in einem Fall unautorisierter Nutzung eines Produktfotos in einer Fachpublikation zu entscheiden. Der Kläger hat eine von ihm selbst erstellte Produktfotografie in einem vom Beklagten verfassten und vertriebenen Fachbuch gefunden. Die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto vor rund vier Jahren als „frei“ im Internet gefunden und genutzt, hat das Gericht nicht gelten lassen. In Anwendung der aktuellen MFM-Richtlinien (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) wurde dem Fotografen ein fiktives Lizenzentgelt von 60 € pro Jahr zugesprochen. Ein zusätzlicher Verletzerzuschlag von 100% wegen der Nichtnennung des Urhebers (und der damit verbundenen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts), ist vom Gericht nicht zugesprochen worden. Dies komme bei der Nutzung einfacher Produktfotos nicht in Betracht (Fortsetzung von OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Ein Rückruf aus Verkaufskanälen komme hier ebenfalls nicht in Betracht. Dies sei im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung des Produktbildes in dem Gesamtwerk unverhältnismässig.

Schmerzhafter als die Zahlung des reinen, vom Gericht ausgesprochenen Lizenzschadens dürfte indes sein, dass der Beklagte die vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Vor Veröffentlichung von im Internet „gefundenen“ Produktfotos sollten diese dringend auf ihre rechtliche „Unbedenklichkeit“ geprüft werden.

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SG Braunschweig: Herausgabe von Sozialdaten erst nach Klage – Berufsgenossenschaft trägt Kosten

SG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2012, Az. S 14 U 112/12

Der Kläger hat die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft im Dezember 2011 gebeten, Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Die Daten wurden nicht übermittelt. Auch die Einschaltung des zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten führten nicht zu einer Beauskunftung. Daraufhin erhob der Kläger im Juni 2012 eine Klage auf Erteilung der Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten (§ 83 SGB X).
Kurz danach wurde die begehrte Auskunft erteilt. Die Klage ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Sozialgericht hat der Berufsgenossenschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Beschlussweg auferlegt. Das Sozialgericht:

Mit dieser Leistungsklage obsiegte der Kläger in vollem Umfang, weshalb die Beklagte seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Anm.:
Auch Körperschaften öffentlichen Rechts haben technisch/organisatorisch sicherzustellen, dass Auskunftsersuchen in überschaubarer Zeit bearbeitet werden. Effizienter Rechtschutz kann hier über den Auskunftsanspruch des § 83 SGB X erreicht werden. Die Norm (§ 83 Abs. 1) regelt u.a.

§ 83 Abs. 1 SGB X:
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.

Die Vorschrift regelt spezialgesetzlich die Auskunft über Sozialdaten. Vergleichbare Vorschriften finden sich etwa in § 34 BDSG oder (landesgesetzlich) in § 16 des NdsDSG.

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