Tinte, Tackernadeln, Briefumschläge und Papier: zur Festsetzungsfähigkeit von Verfahrenskosten eines Beteiligten

Verfahrenskosten eines Beteiligten sind auch dann zu ersetzen, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliegt. Dies hat das Sozialgericht Braunschweig in einem Beschluss vom 14.3.2013 (Az. S 58 SF 518/12E) klargestellt.

Im Ausgangsverfahren hatte der – nicht anwaltlich vertretene – Kläger mit seinem Antrag obsiegt. Das Gericht sprach daraufhin aus, dass der Beklagte dem Kläger dessen „notwendige aussergerichtlichen Kosten“ zu erstatten habe.

Im Verfahren vor den Sozialgerichten richten sich entsprechende Ansprüche nach § 193 Abs. 2 SGG. Danach sind diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten müssen tatsächlich entstanden sein und glaubhaft (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG iVm. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) gemacht werden.

Der entsprechende Antrag des Klägers war ebenso detailliert wie kurios. Vier Briefmarken zu 0,55 €, Briefumschläge zu 1,50 €, 7 Tackernadeln zu insg. 0,35 €, Papierkosten für 17 Blatt zu 1,36 € sowie Kugelschreiberverbrauch (sic!) zum Unterschreiben von 0,20 € wurden so in die Berechnung eingestellt. Dazu kamen pauschale Vorhaltekosten für Fax, Drucker, Telefon, Kopierer von 10 € (Strom schon inklusive) sowie Tintenverbrauch für gefertigte Ausdrucke zu 3 €.

Das Gericht hat sich mit den einzelnen Positionen nicht weiter auseinander gesetzt. Da sich die beantragten Kosten einer Privatperson nicht genau überprüfen lassen, hat das Gericht einen Gebührenansatz in Anlehnung an die für anwaltliche Tätigkeit vorgesehene Gebührenziffer der VV7200 RVG als angemessen und festsetzungsfähig angesehen. Die von Klägerseite aus bezifferten Einzelpositionen bewegten sich unterhalb der in dieser Ziffer vorgesehenen Summe von 20 €. Daher wurden die Beträge antragsgemäß für das Widerspruchs- und Klageverfahren festgesetzt.

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