Anbieterwechsel hakt – AG Oschersleben verpflichtet Telefongesellschaft zum sofortigen Freischalten

Der Wechsel von einem Telefonanbieter/Internetanbieter zum anderen läuft leider nicht immer problemlos. Handelt es sich dabei auch noch um einen gewerblich genutzten Telefonanschluss z.B. eines Handwerkers, sind die Folgen umso spürbarer. Die Rufnummer findet sich im Telefonbuch und der Werbung. Nichterreichbarkeit per Telefon führt zum Verlust von Aufträgen und erheblichen wirtschaftlichen Einbußen.
In dem vom AG Oschersleben zu entscheidenden Verfahren (AG Oschersleben, Beschl. v. 18.3.2013, Az. 3 C 110/13) ist der „Umzug“ eines Telefonanschlusses gründlich schief gegangen. Der Termin zum Freischalten des Anschlusses aus der Auftragsbestätigung verstrich, ohne dass sich etwas tat. Telefonische Nachfragen, auch Briefe, brachten keine Bewegung. So wurde beim örtlich zuständigen Amtsgericht Oschersleben dann ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt. Auf diesen Antrag wurde die Verfügung mit Beschluss vom 18.3.2013 erlassen:

  • Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu dem Anschluss des Antragstellers in der …straße, …ort im Umfange des von der Antragsgegnerin vertriebenen Kommunikationspaketes xyz unter Zuweisung der Rufnummern …, … und … umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.

Der Anspruch beruht auf § 46 Abs. 1 und 4 TKG. Die Vorschrift lautet wie folgt:

§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend. (…)
(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen.(…)

Die enge zeitliche Vorgabe des Gesetzes hat ihre Gründe. So weist das AG Oschersleben im Rahmen der knappen Begründung der Entscheidung zurecht darauf hin: „Dem Antragsteller drohen als Gewerbetreibenden erhebliche, nicht zuzumutende Nachteile.“

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ging es plötzlich sehr schnell. Der Anschluss wurde geschaltet. Es bleiben die Schäden, die durch die Verzögerungen eingetreten sind.

Das Gericht hat den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

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