Auch für das Gebiet des IT-Rechts interessant: Zeitarbeitnehmer müssen nicht unbedingt nach Tarif bezahlt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Zeitarbeitnehmer aus einem grundsätzlich tarifgebundenen Gewerbe in einem Betrieb eingesetzt wird, der nicht unter die Bestimmungen des entsprechenden Tarifvertrages fällt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig hatte so in dem Falle eines Malers zu entscheiden. Dessen Tätigkeit fällt grundsätzlich zwar in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages (Maler- und Lackierhandwerk). Dieser Maler ist jedoch durch den Arbeitgeber – die Zeitarbeitsfirma – in eine Tischlerei entsandt worden. Dort hat er dann Malerarbeiten verrichtet, für die er aber nicht nach Tarif, sondern nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Sätzen bezahlt wurde.
Zurecht, wie das ArbG Braunschweig feststellt. Das Arbeitsgericht führt aus:
Käme es (…) allein auf ‚Tätigkeiten‘ aus dem Bereich des Maler- oder Lackierergewerbes im Entleiherbetrieb an, führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil der Entleiherbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt sind, nicht den tariflichen Mindestlohn des Maler- und Lackiererhandwerks zahlen müsste.
(ArbG Braunschweig, Urt. v. 3.7.2012, Az. 8 Ca 154/12)
Ergo: Tariflohn gibt es für Zeitarbeitnehmer nur dann, wenn der Entleiherbetrieb ebenfalls dem einschlägigen Tarifvertrag unterworfen wäre.
Mit der Entscheidung steht das Arbeitsgericht Braunschweig im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 21. 10. 2009 – 5 AZR 951/08). Im Einzelfall kann es dennoch möglich sein, den Tariflohn durchzusetzen, etwa im Falle des Bestehens einer sog. betrieblichen Übung.