LG Braunschweig, Urt. v. 21.11.2012, Az. 9 O 705/12
- Bei Veröffentlichung eines schlicht gehaltenen Produktfotos in einem Buch stehen dem Fotografen in Anwendung der MFM-Richtlinien Lizenzentgelte von 60 € pro Nutzungsjahr zu. Ein Verletzerzuschlag von 100% aufgrund Nichtnennung des Urhebers kommt dabei nicht in Betracht.
- Im Fall einer unautorisierten Nutzung einer einfach gehaltenen Produktfotografie, die eine völlig untergeordnete Rolle im Gesamtwerk (hier: Buch, Kleinauflage unter 2.500 Exemplare) spielt, ist ein Rückruf unverhältnismäßig.
(eigene Leitsätze)
Das Landgericht hatte in einem Fall unautorisierter Nutzung eines Produktfotos in einer Fachpublikation zu entscheiden. Der Kläger hat eine von ihm selbst erstellte Produktfotografie in einem vom Beklagten verfassten und vertriebenen Fachbuch gefunden. Die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto vor rund vier Jahren als „frei“ im Internet gefunden und genutzt, hat das Gericht nicht gelten lassen. In Anwendung der aktuellen MFM-Richtlinien (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) wurde dem Fotografen ein fiktives Lizenzentgelt von 60 € pro Jahr zugesprochen. Ein zusätzlicher Verletzerzuschlag von 100% wegen der Nichtnennung des Urhebers (und der damit verbundenen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts), ist vom Gericht nicht zugesprochen worden. Dies komme bei der Nutzung einfacher Produktfotos nicht in Betracht (Fortsetzung von OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Ein Rückruf aus Verkaufskanälen komme hier ebenfalls nicht in Betracht. Dies sei im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung des Produktbildes in dem Gesamtwerk unverhältnismässig.
Schmerzhafter als die Zahlung des reinen, vom Gericht ausgesprochenen Lizenzschadens dürfte indes sein, dass der Beklagte die vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Vor Veröffentlichung von im Internet „gefundenen“ Produktfotos sollten diese dringend auf ihre rechtliche „Unbedenklichkeit“ geprüft werden.