Über personenbezogene Daten ist umfassend Auskunft zu erteilen. So einfach, wie dies klingt, scheint das manchmal aber doch nicht zu sein. Häufig werden entsprechende Anfragen (§ 34 BDSG) nicht oder nur unvollständig beantwortet. Dabei kann das durchaus ins Geld gehen. Denn im Falle einer Klage wären bei Nichterteilung einer Auskunft oder nur unvollständiger Beauskunftung die Verfahrenskosten zu übernehmen. Für die Höhe ist der sog. „Streitwert“ maßgeblich. Sicherlich ist es schwierig, hier den Wert einer Auskunft festzumachen. Das Amtsgericht Braunschweig hat den Auskunftswert im Rahmen eines Klageverfahrens einer Privatperson gegen einen Versicherer auf 1.000 € festgesetzt (AG Braunschweig, Az. 117 C 1855/14). Auch wenn der Streitwert „lediglich“ Berechnungsgrundlage für gerichtliche und anwaltliche Kosten darstellt – teuer sind solche Verfahren allemal. Daher sollten Unternehmen dringend darauf achten, eine vollständige Datenschutzauskunft zu erteilen…
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