SG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2012, Az. S 14 U 112/12
Der Kläger hat die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft im Dezember 2011 gebeten, Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Die Daten wurden nicht übermittelt. Auch die Einschaltung des zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten führten nicht zu einer Beauskunftung. Daraufhin erhob der Kläger im Juni 2012 eine Klage auf Erteilung der Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten (§ 83 SGB X).
Kurz danach wurde die begehrte Auskunft erteilt. Die Klage ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Sozialgericht hat der Berufsgenossenschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Beschlussweg auferlegt. Das Sozialgericht:
Mit dieser Leistungsklage obsiegte der Kläger in vollem Umfang, weshalb die Beklagte seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Anm.:
Auch Körperschaften öffentlichen Rechts haben technisch/organisatorisch sicherzustellen, dass Auskunftsersuchen in überschaubarer Zeit bearbeitet werden. Effizienter Rechtschutz kann hier über den Auskunftsanspruch des § 83 SGB X erreicht werden. Die Norm (§ 83 Abs. 1) regelt u.a.
§ 83 Abs. 1 SGB X:
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
Die Vorschrift regelt spezialgesetzlich die Auskunft über Sozialdaten. Vergleichbare Vorschriften finden sich etwa in § 34 BDSG oder (landesgesetzlich) in § 16 des NdsDSG.