Die Mitteilung einer Gewinnzusage an einen Verbraucher begründet allenfalls eine Zahlungsverpflichtung „Zug um Zug“ gegen Auskehrung des Gewinns. Mit anderen Worten: ohne Gewinn kein Geld.
Aufgrund der verbraucherschützenden Funktion des § 661 a BGB ist ein Unternehmen verpflichtet, eine Gewinnzusage von einer „Teilnahme an einem Gewinnspiel“ deutlich zu unterscheiden.
AG Oschersleben, Urt. v. 19.8.2010, Az. 3 C 109/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat dem Beklagten Werbematerial übermittelt, mit dem für verschiedene Heilmittelchen geworben wurde. Mit dem Warenbestellschein erhielt der Beklagte ein persönliches Anschreiben. Dieses Anschreiben enthielt die Überschrift „Dem Gewinner des Sony Fernsehers möchten wir recht herzlich gratulieren“. Daneben enthielt es eine Betreffszeile „Auslieferung eines Sony-TV oder einer Anzahlung in Höhe von 3.499,99 € in bar“.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anschreiben lediglich um ein Gewinnspiel gehandelt hat, welches gerade keine konkrete Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB beinhaltet hat. Hierzu nimmt sie Bezug auf den Wortlaut, in dem es unter anderem heißt, dass für den Gewinner ein reservierter Preis vorhanden sei, des Weiteren, dass die Preisanforderung nur mit der berechtigten Gewinnnummer erfolgen könne und die Vergabe streng nach den Geschäftsbedingungen erfolge.
Mangels des Bestehens einer Gewinnzusage sei die Klägerin nicht zur Leistung einer Zahlung verpflichtet, so dass vielmehr der Beklagte aufgrund der Warenbestellung verpflichtet sei, den Kaufpreis zu zahlen.
Der Beklagte ist dieser Ansicht entgegengetreten.
Er ist der Auffassung, dass es rechtlich nicht erheblich sei, ob die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Er erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und ist der Auffassung, dass die Klägerin eine konkrete Gewinnzusage abgegeben habe. Der Gewinn in Höhe von 3.499,00 € sei dem Beklagten aufgrund des persönlichen Anschreibens garantiert worden. Infolge des Gegenanspruchs auf Auszahlung des Gewinns bestehe kein Anspruch.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klage ist unter Berücksichtigung einer Zug um Zug-Verurteilung gemäß §§ 433 BGB, 273, 274 BGB begründet, da aufgrund des persönlichen Anschreibens und insbesondere der Gestaltung des Anschreibens im Gesamtzusammenhang von einer Gewinnzusage gemäß § 661 a BGB auszugehen ist. Da dem Beklagten ein Gegenanspruch zusteht, unterlag die Klage einer Zug um Zug-Verurteilung. Dem Kaufpreisanspruch ist der Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten. Aufgrund der Warenbestellung ist er gemäß § 433 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Gleichwohl war – wie bereits ausgeführt – eine Zug um Zug-Verurteilung auszusprechen, da dem Beklagten aus demselben rechtlichen Verhältnis einen Gegenanspruch in Höhe von 3.499,00 € gemäß § 661 a BGB zusteht.
Nach § 661 a BGB ist ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen
an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.Für eine Gewinnmitteilung als Ankündigung im Sinne des § 661 a BGB ist es hinreichend aber auch erforderlich, dass bei dem Verbraucher der Eindruck eines Gewinns erweckt wird, d.h., dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung dahin verstehen muss, er werden den darin bezeichneten Preis erhalten.
Versteckte Hinweise in einer solchen Mitteilung, dass es sich lediglich um ein unverbindliches Gewinnspiel handele oder ähnliches, vermögen die abstrakte Eignung als Gewinnmitteilung in keiner Weise zu beseitigen (vgl. so OLG Karlsruhe vom 28.04.2004).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend in dem persönlichen Anschreiben nicht hinreichend deutlich auf die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel hingewiesen worden. Vielmehr muss aufgrund der Gesamtgestaltung des persönlichen Anschreibens davon
ausgegangene werden, dass dieses bei objektiver Betrachtung beim Empfänger den Eindruck erweckt, er habe gewonnen. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass der Beklagte in Anschreiben namentlich persönlich angesprochen wird. Des Weiteren wird ihm
bereits zum Gewinn des Sony Fernsehers recht herzlich gratuliert. Auch auf der Rückseite wird der Beklagte persönlich angesprochen und muss insbesondere eine Einsendefrist beachten nach Ziff. 2, es sei denn, er wolle zugunsten einer anderen Person auf diesen Preis verzichten. Im Gesamtzusammenhang ist die Mitteilung als Gewinnzusage zu verstehen. Auch wenn dem Beklagten wörtlich lediglich eine Gewinnnummer mitgeteilt wird, so suggeriert doch bereits die Mitteilung der „Gewinnnummer“, dass der Beklagte „gewonnen“ hat und entsprechend – wie es das Anschreiben auch wörtlich ausführt – den Beklagten zur Anforderung des Gerätes oder zur Annahme des Gegenwertes in Höhe von
3.499,00 € in bar auffordert, wobei er lediglich die Einsendefrist wahren muss. Im Gesamtzusammenhang erweckt daher das Anschreiben hinreichend deutlich die Zusage eines Gewinns gem. § 661 a BGB. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der verbraucherschützenden Wirkung des § 661 a BGB der Unternehmer insofern gehalten ist, eine Gewinnzusage von der Teilnahme an einem Gewinnspiel deutlich zu unterscheiden. Die Hinweise in der Mitteilung, dass es sich lediglich um ein Gewinnspiel handelt, sind insofern nicht ausreichend dem Eindruck einer Gewinnzusage entgegenzustehen, so dass die Klägerin antragsgemäß nur Zug um Zug gegen Übergabe des Gewinns zu verurteilen war.Die Gewinnzusage ist im Zusammenhang mit der Warenbestellung erfolgt, so dass gegen die Konnexität des Anspruchs keine Zweifel bestehen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schuldner dem Zessionar das Zurückbehaltungsrecht ebenfalls entgegenhalten kann.
Im Rahmen der Kostenentscheidung war trotz des Zurückbehaltungsrechts zu berücksichtigen, dass dieses den Gegenwert der Hauptforderung um ein Vielfaches
übersteigt, so dass trotz der Zug um Zug-Verurteilung die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Fazit: das Geld gibt es nur gegen Auskehr des Gewinns. Die Klägerin muss zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Ein regelrechter Phyrrussieg…