LG München I zur Höhe einer Vertragsstrafe

Das LG München I hat in einem aktuellen Verfahren (4 HK O 6483/10) zur Angemessenheit einer Vertragsstrafe Stellung genommen.
Dem Verfahren ging eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Händlers gegen den Betreiber eines Webshops voran. Dem Shopbetreiber wurden verschiedene unwirsame AGB vorgehalten. Auch habe die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Der Shopbetreiber hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In dieser hat er nicht die Zahlung einer „festen“ Vertragsstrafe (gewünscht war eine Vertragsstrafe von über 5.000 EUR) versprochen, sondern eine Formulierung nach dem sog. modifizierten Hamburger Brauch gewählt. Danach obliegt es im Verwirkungsfall dem Abmahner, eine angemessene Vertragsstrafe einzufordern. Die Angemessenheit widerum kann gerichtlich überprüft werden.
Leider sind die Seiten durch den Shopbetreiber nicht so überarbeitet worden, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre. Als Konsequenz erhielt er ein Forderungsschreiben. Der Abmahner hatte nämlich festgestellt, dass trotz der Abmahnung immer noch zwei Verstöße auf den Seiten des Shopbetreibers zu verzeichnen waren. Dem entsprechend machte der Abmahner eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR – also 5.000 EUR pro Verstoß – geltend. Gegen die letztlich auch gerichtliche Geltendmachung konnte sich der Shopbetreiber zur Wehr setzen.

Das Landgericht München I hat die Parteien im Zuge des Prozesses darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 EUR als angemessen ansehen würde. Insgesamt seien daher nicht 10.000 EUR zu zahlen, sondern allenfalls 3.000 EUR. Darauf haben sich die Parteien letztlich im Vergleichswege verständigt.

Eine Vertragsstrafe ist immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Auch wenn im Rahmen von Unterlassungserklärungen oftmals Summen von knapp über 5.000 EUR angesetzt werden, so ist diese Summe nicht automatisch die „richtige“. Vielmehr ist z.B. im Einzelfall das wirtschaftliche Interesse der Parteien, der aus dem Gewerbe gezogene Umsatz oder das Ausmaß der Wiederholungsgefahr für die Bemessung in die Erwägungen einzubeziehen. Dass dies vorliegend nicht hinreichend erfolgt ist, zeigt sich auch in der Rechtsauffassung des Gerichts.

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