Die IContent GmbH – Betreiberin kostenpflichtiger Inhalte im Internet – hat auf Hinweis des AG Helmstedt (Beschl. v. 6.4.2011, Az. 2 C 95/11) eine Zahlungsklage zurückgenommen.
Eingeklagt wurde eine angeblich fällig Forderung in Höhe von 96 € zzgl. Mahngebühr, die für eine gemutmaßte Inanspruchnahme des Portals outlets.de angefallen sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Hinweisbeschluß u.a. mit folgendem Inhalt erlassen:
Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage wird darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Es fehlt an einem Vertragsschluss mit dem Beklagten. Zum einen konnte bereits nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte ein Angebot zum Abschluss des Vertrages unterbreitet hat, zum anderen ist die Klausel „Vertragsinformationen“ unwirksam, da sie aufgrund ihrer Platzierung auf der Internetseite überraschend ist, § 305 c Abs. 1 BGB. Ein Vertrag, der den Beklagten zur Zahlung von 96,00 € verpflichtet, dürfte daher nicht zustande gekommen sein.
Es wird geraten, die Klage zurück zu nehmen.
Die klagende IContent GmbH ist der Empfehlung gefolgt und hat die Klage zurückgenommen.
Das Gericht folgte damit der hier vertretenenen Rechtsauffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der „Vertragsinformationen“. Betroffene sollten übermittelte Mahnungen oder Rechnungen unter dieser Maßgabe kritisch würdigen.
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